Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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nicht taxirt, wenn derselbe das Gewicht von Ein Loth nicht überschreitet und mit keiner 
Werthsdeklaration versehen ist. 
Schwerere Adreßbriefe ohne Werthsbeklarafion werden bis zum Gewicht von 4 Loth 
mit der Brieftare, bei schwererem Gewicht aber, oder bei deklarirtem Werthe, mit der Fahr- 
posttare belegt. 
8. 24. 
Frankirung. 
Die Fabrpostsendungen können nach dem Willen der Absender entweder unfrankirt oder 
ganz frankirt aufgegeben werden. Eine theilweise Frankatur ist nicht zuläßig, eben so wenig 
die Frankirung mittelst Freimarken. 
5. 25. 
Gewährleistung. 
In Verlust= und Beschädigungsfällen, welche innerhalb des Bereichs der württembergi- 
schen Posten eintreten, wird die Entschädigung nach Maßgabe des deklarirten Werths geleistet. 
Ausgenommen von dieser Gewährleistung ist allein der durch Krieg oder unabwendbare Natur- 
Ereignisse berbeigeführte Schaden. Mit dieser Ausnahme wird auch bei Sendungen, für welche 
ein bestimmter Werth nicht angegeben ist, Gewähr geleistet. Dieselbe erstreckt sich jedoch nur 
bis zum Belaufe von 30 Kr. für jedes Pfund der Sendung oder den Theil eines Pfundes 
und kann bei vorkommenden bloßen Beschädigungen innerhalb dieser Grenze bloß bis zum 
Belaufe des wirklich erlittenen Schadens in Anspruch genommen werden. 
Entschävigungsansprüche für Verluste müssen vor Ablauf von drei Monaten, vom Tage 
der Aufgabe an gerechnet, erhoben werden, widrigenfalls solche erlöschen. 
Fahrpoststücke, welche in äußerlich verletztem Zustande auf der Abgabestelle ankommen, 
sind im Postlokale in Gegenwart des Empfängers zu eröffnen, und ist im Falle einer wirk- 
lichen Beschädigung des Inhalts der Befund urkundlich aufzunehmen. 
Nach unbeanstandeter Uebernahme eines dem Empfänger überlieferten Fahrpoststücks pört 
die Haftbarkeit der Postverwaltung für vasselbe auf. 
KS. 26. 
Schein-Gebühr. 
Ueber jede aufgegebene Fahrpostsendung wird dem Aufgeber auf Verlangen ein
	        
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