Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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Aufgabeschein gegen eine Gebühr von 2 Krn. ertheilt. Bei Sendungen, welche aus meh- 
reren zu einem Aoreßbriefe gehörigen Stücken bestehen, ist nur ein Aufgabeschein auszu- 
fertigen. 
S. 27. 
Unrichtig geleitete Sendungen. 
Für Fahrpostsendungen, welche irrig instradirt worden, gelten dieselben Bestimmungen, 
wie bei der Briefpost (oben §. 12). 
8. 28. 
Unbestellbare Fahrpoststücke. 
Fabrpostsendungen, deren Annahme vom Adressaten verweigert wird, find 
ohne Verzug an das Aufgabe-Postamt zurückzusenden. Ist jedoch die Sendung einmal an- 
genommen, over dieselbe, oder auch nur der etwa dazu gehörige verfiegelte Adreßbrief, 
bereits eröffnet worden, so kann eine nachherige Zurückgabe, oder die Zurückforderung des be- 
zahlten Porto rc. nicht mehr stattfinden. 
Fahrpostsendungen, deren Adressat nicht ausgemittelt, oder deren Bestellung 
sonst nicht bewirkt werden kann, sollen, sobald sie als offenbar unbestellbar erkannt find, die 
übrigen unbestellbar gebliebenen aber längstens nach Ablauf zweier Monate vom Tage des 
Eintreffens an nach dem Aufgabeorte zurückgesendet werden. 
Die mit „poste-restante“ bezeichneten Fahrpostsendungen, welche nach Ablauf von 
drei Monaten nicht abverlangt worden, werden alsdann nach dem Aufgabeorte zurückge- 
schickt, falls nicht von Seite des Aufgebers oder des Mdressaten eine andere Verfügung dar- 
über beansprucht wird. 
Weiter geschickte oder zurückgesendete Fahrpoststücke unterliegen der tarifmäßigen Porto= 
tare für die einzelnen Beförderungsstrecken auf dem Hin= und beziehungsweise Rückwege. 
5. 29. 
Aufbebung der Bestellgebühr für Päckereien. 
Eine Bestellgebühr für frankirte oder unfrankirte Fahrpostsendungen aus dem Inlande 
und dem Auslande darf nicht mehr erhoben werden.
	        
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