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den diese auf andere Weise beigeschafft, so wird der Leichnahm auf dem.Kirchhof des Orts
beerdigt, im entgegengesetzen Falle aber an die betreffende anatomische Anstalt abgelieferr.
(Vergl. Ministerialverfügung vom 23. Axril 1829, Reg. Blatt S. 184.)
Der in der Strafanstalt befindliche Nachlaß res Verstorbenen wird nach Tilgung der
Verbiwlichkeiten an die Erben vesselben ausgefolgt.
III. Beschäftigung der Gefangenen.
K. 39.
Die Gefangenen werden zu einer angemessenen Beschäftigung angehalten.
Die Arbeit darf nach Art und Dauer der Gesundheit nicht nachtheilig seyn. Sie wird
in Gemeinschaft, jevoch in passenden Abtheilungen, verrichtet.
8. 40.
Soweit es thunlich, sind die eigenen Bedürfnisse der Strafanstalt durch die Gefangenen
selbst anfertigen zu lassen; auch haben dieselben die häuslichen Arbeiten zu verrichten. Für
diejenigen häuslichen Geschäfte, welche in den Gängen und Hofräumen der Anstalt vorge-
nommen werden, sind aus den besseren und zuverläßigeren Gefangenen, welche bereits einen
bedeutenden Theil ihrer Strafe erstanden haben, eigene Hofschäffer und Hofschäfferinnen von
der Verwaltung auszuwählen. Auch können zu Besorgung der Schreiberei= und Rechnungs-
geschäfte hiczu geeignete Gefangene unter den erforderlichen Vorsichtsmaßregeln gebraucht
werden.
Nur die dazu sich eignenden und durch Wohlverhalten sich auszeichnenden Gefangenen
können für die Zwecke der Anstalt auch außerhalb des Hauses, namentlich zu Feld= und
Gartenarbeiten, übrigens unter beständiger Aufsicht, verwendet werden.
. 41.
Die in ver Strafanstalt zu betreibenden Arbeits= und Fabrikationszweige, so wie die
Große der täglichen Arbeitsaufgabe im Allgemeinen, worüber für die verschiedenen Arbeiten
besondere, in den Arbeitszimmern anzuheftende Regulative zu fertigen sind, werden von dem
K. Strafanstaltencollegium bestimmt. Dieses wird bei deren Auswahl auf solche Bedacht
nehmen, welche neben Gewährung eines angemessenen Ertrags als Mittel der Zucht und
zu Begründung eines das Fortkommen der Gefangenen nach ihrer Entlassung sichernden
geordneten Erwerbs zu dienen geeignet sind. Deßhalb werden, soweit es thunlich ist, ein-
zelne Gefangene je nach ihrer Fähigkeit und Neigung, zu förmlicher Erlernung eines Hano-