Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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den diese auf andere Weise beigeschafft, so wird der Leichnahm auf dem.Kirchhof des Orts 
beerdigt, im entgegengesetzen Falle aber an die betreffende anatomische Anstalt abgelieferr. 
(Vergl. Ministerialverfügung vom 23. Axril 1829, Reg. Blatt S. 184.) 
Der in der Strafanstalt befindliche Nachlaß res Verstorbenen wird nach Tilgung der 
Verbiwlichkeiten an die Erben vesselben ausgefolgt. 
III. Beschäftigung der Gefangenen. 
K. 39. 
Die Gefangenen werden zu einer angemessenen Beschäftigung angehalten. 
Die Arbeit darf nach Art und Dauer der Gesundheit nicht nachtheilig seyn. Sie wird 
in Gemeinschaft, jevoch in passenden Abtheilungen, verrichtet. 
8. 40. 
Soweit es thunlich, sind die eigenen Bedürfnisse der Strafanstalt durch die Gefangenen 
selbst anfertigen zu lassen; auch haben dieselben die häuslichen Arbeiten zu verrichten. Für 
diejenigen häuslichen Geschäfte, welche in den Gängen und Hofräumen der Anstalt vorge- 
nommen werden, sind aus den besseren und zuverläßigeren Gefangenen, welche bereits einen 
bedeutenden Theil ihrer Strafe erstanden haben, eigene Hofschäffer und Hofschäfferinnen von 
der Verwaltung auszuwählen. Auch können zu Besorgung der Schreiberei= und Rechnungs- 
geschäfte hiczu geeignete Gefangene unter den erforderlichen Vorsichtsmaßregeln gebraucht 
werden. 
Nur die dazu sich eignenden und durch Wohlverhalten sich auszeichnenden Gefangenen 
können für die Zwecke der Anstalt auch außerhalb des Hauses, namentlich zu Feld= und 
Gartenarbeiten, übrigens unter beständiger Aufsicht, verwendet werden. 
. 41. 
Die in ver Strafanstalt zu betreibenden Arbeits= und Fabrikationszweige, so wie die 
Große der täglichen Arbeitsaufgabe im Allgemeinen, worüber für die verschiedenen Arbeiten 
besondere, in den Arbeitszimmern anzuheftende Regulative zu fertigen sind, werden von dem 
K. Strafanstaltencollegium bestimmt. Dieses wird bei deren Auswahl auf solche Bedacht 
nehmen, welche neben Gewährung eines angemessenen Ertrags als Mittel der Zucht und 
zu Begründung eines das Fortkommen der Gefangenen nach ihrer Entlassung sichernden 
geordneten Erwerbs zu dienen geeignet sind. Deßhalb werden, soweit es thunlich ist, ein- 
zelne Gefangene je nach ihrer Fähigkeit und Neigung, zu förmlicher Erlernung eines Hano-
	        
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