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Abtheilung der Schlechteren (§. 16 oben), und zwar immer unter Mitwirkung des Geist-
lichen und Lehrers, angewendet.
8. 50.
Bei Todesfällen werden vor der Beerdigung oder Abführung des Leichnams die Ge-
fangenen in dem Betsaale versammelt und von dem Hauggeistlichen der Confession, welcher
der Verstorbene angehörte, eine kurze Rede gehalten, oder ein Gebet gesprochen.
S. 51.
Jeden Monat findet eine Conferenz Statt, welcher unter dem Vorsitze des Verwalters
die Hausgeistlichen und Lehrer, nach Umständen auch der Hausarzt und einzelne Offieianten
anzuwohnen haben, worin die, die religiös-sittliche Besserung und den Unterricht der Gefan-
genen berübrenden Gegenstände berathen und etwa Ermahnungen und Warnungen an ein-
zelne Gefangene ertheilt werden.
KS. 52.
Hinsichtlich israelitischer Gefangenen, welche gleich den Uebrigen an ihren Sabbathen
und Feiertagen zu arbeiten, so wie an den Sonntagen und christlichen Festtagen zu feiern
haben, ist Fürsorge zu treffen, daß die Anstalt einigemal des Jahrs durch den Bezirks-
Rabbiner besucht und von ihm eine Previgt abgehalten., auch für die religiösen Bedürfnisse
jener Gefangenen gesorgt werde. Zu ungestörter Verrichtung ihrer Gebete ist ihnen Gele-
genheit zu verschaffen.
Uebrigens haben sie sich bei den allgemeinen Morgen= und Abendandachten mit Ruhe
und Anstand zu betragen.
V. Diseiplinarstrafen und Belohnungen.
6. 53.
Die vorgeschriebene Ordnung in der Strafanstalt soll mit aller Strenge gehandhabt
werden. Verfehlungen der Gefangenen gegen dieselbe, auch wenn sie eine polizeiliche Ueber-
tretung enthalten, werden in leichteren Fällen von dem Verwalter, in schwereren von dem
K. Strafamtalten-Collegium gerügt.
Den Strafansätzen der Verwaltung soll in der Regel, wo es sich nicht von ganz un-
bedeutenden oder von solchen Fällen handelt, die zu Erhaltung des Ansehens des Beamten-
oder Aufseherpersonals ein augenblickliches Einschreiten erfordern, der Beirath des betreffen-
den Hausgeistlichen, nach Umständen auch der des Lehrers, vorangehen.