Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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8. 54. 
Als Diesciplinarstrafen kommen in Anwendung: 
1) schmale Kost, 
2) einsame Einsperrung, 
3) Dunkelarrest (Art. 40 des Strafgesetzbuchs). 
Wegen Unarten und Verfehlungen in der Schule kann der Lehrer gegen die Schüler 
die gewöhnlichen Schulstrafen erkennen und vollziehen. 
. 55. 
Die schmale Kost, bestehend in Wasser und Brod je um den andern Tag, darf auf 
nicht länger als acht Tage erkannt werden. 
Dem auf schmale Kost gesetzten Gefangenen wird beim Essen ein von den Uebrigen 
abgesonderter Platz angewiesen. 
« s.56. 
Die einsame Einsperrung wird im hellen Arrestzimmer vollzogen. 
Dieselbe ist überbaupt nur mit Vorsicht, und besonderer Rücksicht auf die Individua- 
lität der Gefangenen in Anwendung zu bringen, und darf die Dauer von acht Tagen in 
keinem Fall übersteigen. 
Während des Vollzugs derselben wird der Gefangene zum Genusse der freien Luft nur 
so weit zugelassen, als der Hausarzt solches für nöthig erachtet; seine Arbeitsaufgabe hat er, 
wie sonst, zu liefern. 
5. 57. 
Der Dunkelarrest wird in dem hiezu eingertchteten Arrestlokal, mit Entziehung der 
Lagerstätte und des Bettes, vollzogen. 
Derselbe darf ununterbrochen höchstens auf die Dauer von vier Tagen in Anwendung 
gebracht werden, und treten die in §. 56 gegebenen Vorsichteregeln auch hier ein. Arbeit 
findet bei demselben nicht Statt. 
* 
Die von den Gerichten und Polizeibehörden erkannten Schärfungen der Strafen (Art. 
25 des Strafgesetzbuchs, Art. 99 des Polizeistrafgesetzes) werden auf gleiche Weise voll- 
zogen.
	        
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