Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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B) Des Finanz-Departements. 
Des Finanz-Ministerium. 
a) Verfügung, betreffend das Gefachhalten bei den K. Postämtern. 
Unter Aufhebung der Verfügung vom 21. December 1841 über die für das Gefach- 
halten und Acontiren bei den K. Postämtern zu entrichtenden Gebühren (Reg. Blatt von 1842, 
S. 5) treten mit dem 1. Januar 1852 mit böchster Genehmigung Seiner Königlichen 
Majestät hinsichtlich des Gefachhaltens bei den K. Poststellen folgende Bestimmungen in 
Kraft. 
– . 1. 
Für die Gestattung eines Gefaches bei ver Briefposterpedition und die Erlaubniß, die 
ankommende Correspondenz nebst Zeitungen auf derselben abholen zu lassen, ist eine Gebühr 
von sechs Gulden dem Jahr nach vorauszubezablen. 
Von der Bezahlung dieser Gefachgebühr sind die Mitglieder der Königlichen Familie, 
so wie die K. Ministerien befreit. 
8. 2. 
Personen, welche auswärts wohnen und ihre Correspondenz nebst Zeitungen nicht durch 
den für ihren Wohnort aufgestellten Amtsboten, sondern durch einen Andern abholen lassen 
wollen, haben nur drei Gulden Gefachgebühr jährlich zu entrichten. 
8. 3. 
Abonnenten, welche nur für ihre Zeitungen ein eigenes Gefach halten wollen, haben 
für jedes Exemplar jährlich 30 kr. Gefachgebühr vorauszubezahlen. Bezieht ein Abonnent 
mehr als 5 Eremplare, so vermindert sich dieser Satz für jedes weitere Exemplar auf 20 kr. 
jährlich, so daß z. B. für 10 Exemplare jährlich 4 fl. 10 kr. zu zahlen find. 
8. 4. 
Außer dem in K. 1, 2 und 3 bestimmten Gefachgeld ist für die von den Gefachbaltern 
bezogenen Zeitungen als Entschädigung für die entgehenden Belieferungsgebühren jährlich 
zu entrichten: ·
	        
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