Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

321 
für Zeitschriften, welche erscheinen: 
wöchentlich 6—7 mal 24 kr. 
— 2—5—. 18skr. 
— 1 — 12 kr. 
monatlich 1 2 — . . 6 kr. 
Wenn ein Abonnent mehrere Zeitschriften in das Zeitungsgefach legen läßt, so hat 
verselbe nur für ein einziges Eremplar der unter der ganzen Anzahl am äftesten erscheinen- 
den Zeitschriften die volle Gebühr, für die übrigen Zeitungen aber, wenn sie mindestens 
wöchentlich einmal erscheinen, je 12 kr., wenn sie nur monatlich 1—2mal erscheinen, je 6 kr., 
jedoch bei einer Stückzahl bis zu 5 Eremplaren höchstens 1 fl., bei einer größeren Stückzahl 
aber höchstens 2 fl. jährlich zu zablen. 
§S. 5. 
Wenn vas Abonnement nicht auf das ganze Jahr ausgedehnt wird, sondern viertel= oder 
halbjährlich erfolgt, so werden die in den §#§. 3 und 4 festgesetzten Gefach= und Belieferungs- 
gebühren nach Verhältniß der Abonnementszeit, unter Ergänzung der etwa vorkommenden 
Bruchkreuzer auf volle Kreuzer, berechnet. 
8. 6. 
Eine Acontirung oder Creditirung von Porto oder Franco darf künftig weder bei der 
Briefpost, noch bei der Fahrpost mehr stattfinden. 
Stuttgart den 21. November 1851. 
Knapp. 
b) Verfügung, betreffend die Besoldungs-, Pensions= und Apanagen= * Steuer auf das Jahr 
1851 —52. 
Nachdem in Betreff der Kapitalsteuer = Aufnahme auf das Jahr 1851—52 durch die 
Ministerial-Verfügung vom 20. August d. J. (Reg. Blatt S. 239) das Erforderliche angeord- 
net worden ist, wird nun auch in Absicht auf die Besoldungs-, Pensions= und Apanagen- 
Steuer, unter Hinweisung auf das Finanzgesetz vom 29. Juli 1849, Art. 2, lit. d., Art. 7 
und 8. (Reg. Blatt S: 322—325) und auf das Gesetz# vom z0. Oktober d. J. Gi. Blatt 
S. 287) Nachstehendes verfügt:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.