Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

81

andern  Oberamtsbezirke  in  Zunftverbindung  gesetzt.  Im  letztern  Falle  können  die  Gewerbegenossen
  eines  Amtsbezirks  nicht  zwischen  verschiedenen  Zunstvereinen  vertheilt  werden.
Zwischen  Meistern  aus  verschiedenen  Kreisen  kann  keine  Zunftverbinvdung  stattfinden.
Die  Eintheilung  der  Zunftbezirke  unterliegt  dem  Erkenntnisse  der  Kreisregierung,  welche
zuvor  die  Betheiligten  zu  vernehmen  hat.

2.  Mittel  zur  Bestreitung  des  Aufwandes  der  Zünfte  (Ges.  Art.  91—94).

8.  79.
Die  zur  Zunfkkasse  nach  Ziff.  2  des  Art.  91  zu  entrichtenden  Gebühren  können  im
höchsten  Falle  betragen:
1)  Von  ein=  und  austretenden  Lehrlingen:

a)  für  die  Aufnahme  eines  Lehrvertrages,  ohne  Unterschied,  ob  die  Anzeige  unmittelbar
oder  durch  Vermittlung  des  Ortsvorstandes  (§I.  9)  bei  dem  Zunftvorstande  gemacht
werde,  einen  Gulden;

b)  für  das  Erkenntniß  über  den  Austritt  aus  der  Lehre  und  dessen  Eintragung  in  das
Verzeichniß  (das  Ausschreiben  oder  Ledigsprechen  des  Lehrlings):

aa)  wenn  eine  Pröfung  vorgenommen  wird,  zwei  Gulden;
hbb)  wo  eine  olche  nicht  stattfindet,  einen  Gulden.

Diese  letztere  Gebühr  ist  auch  bei  vorzeitiger  Auflösung  eines  Lebrvertrags  von
dem,  welcher  dieselbe  verschuldet  hat,  und  im  Zweifelsfalle  von  dem  Lehrlinge  zu
entrichten;

Jc#)  für  einen  ausgefertigten  Lehrbrief  dreißig  Kreuzer.

2)  Von  Meisterrechts-Bewerbern:
a)  für  die  Aufnahme  des  Befähigungsbeweises,  möge  derselbe  durch  den  Nachweis  der
Vorübung  oder  durch  förmliche  Prüfung  geführt  werden:
na)  bei  den  Gewerben  der  Färber,  Gerber,  Gypser,  Gold=  und  Silber-Arbeiter,
Maurer,  Steinhauer  und  Zimmerleute  zehn  Gulven,  und  bei  den  drei  letztgenannten
  Gewerben,  wenn  die  Prüfung  von  der  nach  dem  ersten  Absatze  des
#S.  68  gebildeten  Commission  vorgenommen  wird,  zwölf  Gulden;
bh)  bei  ven  übrigen  Gewerben  sechs  Gulden;
ce)  bei  der  Nachsuchung  eines  nach  §.  50,  Ziff.  1  oder  3  beschränkten  Meister-