Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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nicht die gleiche, deren Bezirk der gewählte Niederlassungsort angehört (vergl. §. 68), so 
wird der ebengedachte Beitrag an die Kasse der letzteren Zunft entrichtet. 
g. 82. 
Die Zöglinge der Stgats-Waisenhäuser bleiben, wie bisher, von den unter Ziffer 1 
des §6. 79 aufgeführten Abgaben befreit, wogegen sie den Nebenaufwand der Lehrlingsprüfung 
(S. 80, Absatz 2) und die Kosten der Meisterrechts-Erwerbung gleich Andern zu bestreiten 
verbunden sind. 
Ebenso haben dieselben den Beitrag der ein= und auszuschreibenden Lehrlinge zur Unter- 
stützung der Wandergesellen (6.81), wie überhaupt die Lehrlinge, deren Lehrgeld aus öffent- 
lichen Kassen bezahlt wird (Gesetz Art. 92) nicht zu entrichten. 
83. 
Die Quellen, aus welchen die Zunftkasse zunächst die Mittel zu regelmäßigen Reise- 
Unterstützungen an Wandergesellen (§#§. 34 u. 36) schöpft, sind neben dem Ertrage des 
Zunftvermögens und etwaigen, aus privatrechtlichen Titeln anzusprechenden oder freiwillig 
gereichten Beiträgen anderer öffentlichen Kassen die ihr in Art 91, Ziffer 1 und 2, und 
Art- 92—94 des Gesetzes angewiesenen Einkünfte. 
Die Einziehung von Beiträgen der in Arbeit stehenden Gesellen zu diesem Zwecke 
(Art. 91, Ziff 3) kann, soweit sie nicht bei einzelnen Gewerben und Zünften altherkömm- 
lich ist, von der Zunftversammlung nur mit Genehmigung der Kreisregierung und nur als- 
dann angeordnet werden, wenn zur Bestreitung der Reise-Unterstützung und der übrigen, dem 
Zunftvereine durch das Gesetz (Art. 88—00) zugewiesenen Ausgaben eine Umlage auf die 
Meister erforderlich wird, die im Durchschnitte bei einem Meister einen gewissen, von der 
Kreis-Regierung für die einzelne Zunft nach den größeren oder geringeren Kräften ihrer 
Genossen zwischen den Summen von einem bis drei Gulden festzusetzenden Betrag erreicht. 
In der Bemessung der Gesellen-Beiträge ist von dem Anbaltspunkte auszugehen, daß ihr 
Ertrag höchstens beiläufig der Hälfte desjenigen gleichzukommen habe, was die Meister in 
der Umlage zu der Reise-Unterstützung beitragen. 
8. 84. 
Meister, die vermöge der geographischen Lage ihrer Wohnsitze an den Vortheilen keinen 
Antheil nehmen, welche vie regelmäßige Unterstützung ver Wandergesellen auf der Reise den 
Gewerbe-Inhabern in Absicht auf das Gesellenhalten gewährt, können auf Ansuchen von dem
	        
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