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b) Sie leitet die Prüfungen und hat die nach Maaßgabe der Normal-Lehrpläne, von den
Vorständen der Vorbereitungsschulen und der Kriegsschule entworfenen Zeiteinthellungen
zu genehmigen;
c) Sie beantragt bei dem K. Kriegsministerium auf den Grund der bestandenen
Prüfungen und der Zeugnisse der Offziers= Candidaten, die Aufnahme derselben als
Offizierszöglinge zweiter Classe in die Regimenter oder in die Kriegsschule, ferner ihre
Beförderung in dieser, sowie später zu Offzieren.
4) Es gehen von ihr alle Anträge über die Verwendung der vorhandenen Lehrkräfte, so-
wie zur Aufstellung neuer aus.
e.) Sie macht dem K. Kriegsministerium Vorschläge zur Abänderung der bestehen-
den Vorschriften , falls fie solche für zweckdienlich und nothwendig halten sollte.
f) Sie hat die Befaugniß, bei wichtigen die Garnisons-Vorbereitungsschule betreffenden
Angelegenheiten einen Zusammentritt der drei mit der Leitung der Studien vaselbst
beauftragten Offiziere zu veranlassen.
g) Sie sorgt für die wissenschaftliche Fortbildung ver Offizierszöglinge erster Classe durch
Anordnung angemessener Beschäftigung für dieselben in dieser Richtung.
S. 5.
Nähere Erläuterungen zu §. 4.
ad a. Von der Einhaltung der gegebenen Vorschriften überzeugt sich die Commission
theils durch periodische und ausserordentliche Berichte, welche sie anordnet und einverlangt,
theils durch zeitweise Visitatlonen der Vorbereitungsschulen, der Krlegsschule und der in den
Regimentern befindlichen Offizierszöglinge erster Classe. Bezüglich der letztern steht ihr das
Recht zu, Berichte von den betreffenden Regiments-Commando's zu verlangen.
ad b. Die Commission setzt entsprechend den Bestimmungen des Organisations-Statuts den
nähern Zeitpunkt für alle ordentlichen und ausserordentlichen Prüfungen fest und veranlaßt
deren öffentliche Bekanntmachung, soferne dieses nöthig ist, bei dem Königlichen Kriegs-
ministerium.
Die Abhaltung der Prüfungen durch dieselbe erfolgt nach den allgemeinen über das
Prüfungswesen geltenden Vorschriften, deren ausführlichere Bestimmung ihr überlassen wird,