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56) Bekanntmachung.
Es ist erwiesen, daß fortgesetzt Pakete und
Briefe ins Ausland gesandt werden, welche Gegenstände,
die dem Ausfuhrverbot unterliegen, enthalten.
Zur Steuerung dieses Unwesens bestimme ich
auf Grund der §8 4 und 9 des Gesetzes über den
Belagerungszustand für den Bezirk des II. Armeekorps
mit Ausnahme des Bereichs der Festung
Swinemünde folgendes: «
Es ist verboten:
1. Briefsendungen mit Wareninhalt nach dem
Auslande mit falscher Bezeichnung des Absenders
oder unrichtiger Angabe des Inhalts
abzuschicken, oder in den Zollinhalts= oder
Ausfuhrerklärungen zu Postpaketen falsche Angaben
zu machen;
.Druckschriften, schriftliche Mitteilungen, Abbildungen
oder Zeichnungen, die nicht der Inhaltsangabe
entsprechen, ins Ausland zur Absendung
zu bringen.
Nur die Beifügung einer Rechnung ist
gestattet, ohne daß dies in der Inhaltsangabe
besonders erwähnt zu werden braucht.
Zuwiderhandlungen werden nach § hb des
Gesetzes über den Belagerungszustand bestraft.
Diese Verordnung tritt mit der Verkündung
in Kraft.
Stettin, den 15. Januar 1916.
Der stellvertretende Kommandierende General
des II. Armeekorps.
Frhr. v. Vietinghoff,
General der Kavallerie à la suite des Kürassier-Regiments
Königin.
Abt. le. Nr. 1265.
57) Bekanntmachung.
Auf Grund des § 9b des Gesetzes über den
Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 bestimme
ich im Interesse der öffentlichen Sicherheit für den
Bezirk des II. Armeekorps mit Ausschluß des Festungsbereichs
Swinemünde: —
Wer es unternimmt, ohne schriftlichen,
mit Siegel= oder Stempelabdruck versehenen
und ordnungsmäßig unterschriebenen Auftrag
einer Militärbehörde
1. Siegel oder Stempel mit auf Militärbehörden
bezüglichen Inschriften,
2. Vordrucke zu Militäruxlaubsscheinen,
3. Vordrucke zu Militärfahrscheinen
anzufertigen, oder bereits angefertigte Gegen-
stände dieser Art oder Abdrucke der zu 1
genannten Siegel oder Stempel außerhalb
der dienstlichen Zuständigkeit an einen anderen
als die Behörde entgeltlich oder unentgeltlich
zu verabfolgen, wird, sofern nicht nach den
allgemeinen Strafgesetzen eine höhere Strafe
verwirkt ist, nach §9„ des Gesetzes über den
Belagerungszustand bestraft.
Stettin, den 18. Januar 1916.
Der stellvertretende Kommandierende General
des II. Armeekorps.
Frhr. v. Vietinghoff,
General der Kavallerie à la suite des Kürassier-"6
Regiments Königin.
Abt. Z. Nr. 2067.
58) Bekanntmachung.
Unter den vom Osten eingeschleppten Krankheiten
hat die Pferderäude nicht nur unter den
Militärpferden, sondern auch auf dem Lande einen
besorgniserregenden Umfang angenommen. Da die
Krankheit bisher, auch den Veterinären, nur wenig
bekannt war, wird dieselbe anfangs nicht genügend
beachtet und für Läuse gehalten. Hat sie aber erst
einen ganzen Pferdebestand ergriffen, so wird derselbe
auf viele Wochen lahmgelegt und darin liegt eine
schwere Gefahr für die Frühjahrsbestellung. Anzeichen
der Krankheit sind starker Juckreiz (Beißen
und Scheuern), Knötchen in der Haut, besonders
am Kopf, Hals und Schultern, kahle Hautstellen,
Falten und Borken in der Haut, starke Abmagerung
und schließlich gehen die Pferde an Ermattung ein.
Das stellvertretende Generalkommando empfiehlt
daher dringend, bei solchen Anzeichen sofort
einen Tierarzt zuzuziehen und ersucht die Herren
Amtsvorsteher und Ortsvorsteher, auch die Ställe der
kleinen ländlichen Besitzer kontrollieren zu lassen, da
diese ersahrungemäßig auf solche Anfangsanzeichen
am wenigsten Acht geben.
Da auf dem Lande großer Mangel an Tierärzten
ist, so ist das stellvertretende Generalkommando
bereit, soweit die militärdienstlichen Verhältnisse es
gestatten, auszuhelfen und ersucht die Herren Landräte,
im Bedarfsfall sich direkt an das stellvertretende
Generalkommando zu wenden. Es wird dann ein
Veterinär entsandt werden, um den gefährdeten Bestand
zu untersuchen und genau Anweisung zu
geben über die Art der Behandlung. Darüber
hinaus können die Militärveterinäre, die selbst stark
belastet sind, nicht helfen, also vor allem eine
dauernde Behandlung nicht übernehmen. Es liegt
die große Gefahr vor, daß die zum Verkauf an die
Landwirte von hier an die Landwirtschaftskammern
abgegebenen dienstunbrauchbaren Pferde die Anfänge
der Krankheit, ehe sie sich zeigen, bei sich tragen
und verschleppen und daß ebenso die für die Armee
von den Kommissionen angekauften Pferde dieselben
in die militärischen Bestände tragen. Es ist daher