Full text : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1916. (106)

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56)  Bekanntmachung.

Es  ist  erwiesen,  daß  fortgesetzt  Pakete  und
Briefe  ins  Ausland  gesandt  werden,  welche  Gegenstände,
  die  dem  Ausfuhrverbot  unterliegen,  enthalten.

Zur  Steuerung  dieses  Unwesens  bestimme  ich
auf  Grund  der  §8  4  und  9  des  Gesetzes  über  den
Belagerungszustand  für  den  Bezirk  des  II.  Armeekorps
  mit  Ausnahme  des  Bereichs  der  Festung
Swinemünde  folgendes:  «

Es  ist  verboten:

1.  Briefsendungen  mit  Wareninhalt  nach  dem
Auslande  mit  falscher  Bezeichnung  des  Absenders
  oder  unrichtiger  Angabe  des  Inhalts
abzuschicken,  oder  in  den  Zollinhalts=  oder
Ausfuhrerklärungen  zu  Postpaketen  falsche  Angaben
  zu  machen;

.Druckschriften,  schriftliche  Mitteilungen,  Abbildungen
  oder  Zeichnungen,  die  nicht  der  Inhaltsangabe
  entsprechen,  ins  Ausland  zur  Absendung
  zu  bringen.

Nur  die  Beifügung  einer  Rechnung  ist
gestattet,  ohne  daß  dies  in  der  Inhaltsangabe
besonders  erwähnt  zu  werden  braucht.
Zuwiderhandlungen  werden  nach  §  hb  des

Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  bestraft.

Diese  Verordnung  tritt  mit  der  Verkündung
in  Kraft.

Stettin,  den  15.  Januar  1916.

Der  stellvertretende  Kommandierende  General
des  II.  Armeekorps.
Frhr.  v.  Vietinghoff,
General  der  Kavallerie  à  la  suite  des  Kürassier-Regiments
  Königin.
Abt.  le.  Nr.  1265.

57)  Bekanntmachung.

Auf  Grund  des  §  9b  des  Gesetzes  über  den
Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1851  bestimme
ich  im  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit  für  den
Bezirk  des  II.  Armeekorps  mit  Ausschluß  des  Festungsbereichs
  Swinemünde:  —

Wer  es  unternimmt,  ohne  schriftlichen,
mit  Siegel=  oder  Stempelabdruck  versehenen
und  ordnungsmäßig  unterschriebenen  Auftrag
einer  Militärbehörde

1.  Siegel  oder  Stempel  mit  auf  Militärbehörden
  bezüglichen  Inschriften,

2.  Vordrucke  zu  Militäruxlaubsscheinen,

3.  Vordrucke  zu  Militärfahrscheinen

anzufertigen,  oder  bereits  angefertigte  Gegen- 



stände  dieser  Art  oder  Abdrucke  der  zu  1
genannten  Siegel  oder  Stempel  außerhalb

der  dienstlichen  Zuständigkeit  an  einen  anderen
als  die  Behörde  entgeltlich  oder  unentgeltlich
zu  verabfolgen,  wird,  sofern  nicht  nach  den
allgemeinen  Strafgesetzen  eine  höhere  Strafe
verwirkt  ist,  nach  §9„  des  Gesetzes  über  den
Belagerungszustand  bestraft.

Stettin,  den  18.  Januar  1916.

Der  stellvertretende  Kommandierende  General
des  II.  Armeekorps.
Frhr.  v.  Vietinghoff,
General  der  Kavallerie  à  la  suite  des  Kürassier-"6
  Regiments  Königin.
Abt.  Z.  Nr.  2067.

58)  Bekanntmachung.

Unter  den  vom  Osten  eingeschleppten  Krankheiten
  hat  die  Pferderäude  nicht  nur  unter  den
Militärpferden,  sondern  auch  auf  dem  Lande  einen
besorgniserregenden  Umfang  angenommen.  Da  die
Krankheit  bisher,  auch  den  Veterinären,  nur  wenig
bekannt  war,  wird  dieselbe  anfangs  nicht  genügend
beachtet  und  für  Läuse  gehalten.  Hat  sie  aber  erst
einen  ganzen  Pferdebestand  ergriffen,  so  wird  derselbe
auf  viele  Wochen  lahmgelegt  und  darin  liegt  eine
schwere  Gefahr  für  die  Frühjahrsbestellung.  Anzeichen
  der  Krankheit  sind  starker  Juckreiz  (Beißen
und  Scheuern),  Knötchen  in  der  Haut,  besonders
am  Kopf,  Hals  und  Schultern,  kahle  Hautstellen,
Falten  und  Borken  in  der  Haut,  starke  Abmagerung
und  schließlich  gehen  die  Pferde  an  Ermattung  ein.

Das  stellvertretende  Generalkommando  empfiehlt
  daher  dringend,  bei  solchen  Anzeichen  sofort
einen  Tierarzt  zuzuziehen  und  ersucht  die  Herren
Amtsvorsteher  und  Ortsvorsteher,  auch  die  Ställe  der
kleinen  ländlichen  Besitzer  kontrollieren  zu  lassen,  da
diese  ersahrungemäßig  auf  solche  Anfangsanzeichen
am  wenigsten  Acht  geben.

Da  auf  dem  Lande  großer  Mangel  an  Tierärzten
  ist,  so  ist  das  stellvertretende  Generalkommando
bereit,  soweit  die  militärdienstlichen  Verhältnisse  es
gestatten,  auszuhelfen  und  ersucht  die  Herren  Landräte,
  im  Bedarfsfall  sich  direkt  an  das  stellvertretende
Generalkommando  zu  wenden.  Es  wird  dann  ein
Veterinär  entsandt  werden,  um  den  gefährdeten  Bestand
  zu  untersuchen  und  genau  Anweisung  zu
geben  über  die  Art  der  Behandlung.  Darüber
hinaus  können  die  Militärveterinäre,  die  selbst  stark
belastet  sind,  nicht  helfen,  also  vor  allem  eine
dauernde  Behandlung  nicht  übernehmen.  Es  liegt
die  große  Gefahr  vor,  daß  die  zum  Verkauf  an  die
Landwirte  von  hier  an  die  Landwirtschaftskammern
abgegebenen  dienstunbrauchbaren  Pferde  die  Anfänge
der  Krankheit,  ehe  sie  sich  zeigen,  bei  sich  tragen
und  verschleppen  und  daß  ebenso  die  für  die  Armee
von  den  Kommissionen  angekauften  Pferde  dieselben
in  die  militärischen  Bestände  tragen.  Es  ist  daher