Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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Art. 40. ·- 
Die Beitragspflichtigen baben die Umlagen inner der Zeit, welche in der die Umlage 
betreffenden Verfügung bezelchnet ist, zu entrichten. 
Gegen Säumige findet das gleiche Verfahren wie gegen säumige Staatssteuerpflich- 
tige Statt. 
Art. 41. 
Bei Ganten über das Vermögen von Gebäude-Eigenthümern, welche mit Beiträgen im 
Räückstande sind, gebührt den während des Gantes ausgeschriebenen Brandschadens-Beiträgen 
sammt den von der letzten Brandschadens-Umlage vor Eröffnung des Gants herrühren- 
den Rückständen ein unbedingtes Vorzugsrecht in ver ersten Klasse (Prioritätsgesetz Art. 4, 
Ziff. I. 3.) 
VI. Bestrafung von Vergeben gegen dieses Gesep. 
Art. 42. 
Wer für ein nach den Bestimmungen ves gegenwärtigen Gesetzes ver Versicherung bei 
der Landesanstalt unterworfenes Gebäude von einer anderen Anstalt oder Gesellschaft eine 
Versicherung gegen Brandschaden erwirbt, wird mit einer Geldstrafe bis zu fünfhundert 
Gulven oder im Falle ver Uneinbringlichkeit mit einer Gefängnißstrafe bis zu vrei Mona- 
ten belegt. Die gleiche Strafe trifft den Agenten der Anstalt oder Gesellschaft, durch wel- 
chen vie unerlaubte Versicherung vermittelt wurde. 
#ußerdem N wenn das Gebände, für welches vie verbotswiorige Verflcherung erworben 
wurde, zur Zeit des zu fällenden Erkenntnisses durch Brand beschädigt oder zerstört ist, ver 
Emschädegungsanspruch an die Gebände-Brandversscherungs-Anstalt als verwirkt zu erklären, 
währran ver Brschädigte die m durch die andere Verstcherungsanstalt auszubezahlende Ent- 
schädigungesamme zur Herstellung over zum Wiederaufbau des Hauses zu verwenden her. 
D Vorschrift des vorstehenden Sapes, wornach der Entschädigungsanfprach an die 
Anstalt als verwirkt erklärt wirv, bleibt eintretenden Falle bis zum erforderlichen Betrage 
außer Anwendung zu Gunsten der Gläubiger, welche auf das Gebäude Unterpfandsrechte 
erlangt p#een und ihre Besciedigung aus anderen Mitteln des Schuldners nicht bewirken können. 
Art. 43. 
Ueber die vorbezeichneten Uebertretungen wird von vem Berwaltungarathr in erster und 
von dem K. Geheimen-Rathe unter den gesetzlichen Bestimmungen in letter Insanz erkannt.
	        
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