Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

VII. Von den in Betreff der Verwaltung der Anstalt und Streitigkeiten 
bei Anwendung dieses Gesetzes zuständigen Behörden. 
Art. 44. 
Die Verwaltung der Anstalt besorgt unter der oberen Leitung des Ministeriums des 
Innern ein von Uns ernannter Verwaltungerath. « 
Derselbe besteht ordentlicher Weise aus drei Mitgliedern, von denen eines zum Richter- 
amte befähigt seyn muß, und wird im Falle der Entscheidung von Streitigkeiten durch zwei 
weitere Collegial-Mitglieder verstärkt. 
Art. 45. 
Der Verwaltungsrath entscheidet insbesondere über: 
a) die Theilnahme an der Anstalt (Art. 1), 
b) die Classisicirung der Gebäude (Art. 7, 16), 
) die Größe des Beitrags für die Gebäude in den einzelnen Klassen CArt. 7), 
4) den Anschlag der Gebäude (Art. 23), 
e) die Ansprüche auf Entschädigung wegen Brandschaden (Art. 24), 
1) die Uebertretungen gegen dieses Gesetz (Art. 43). 
Die übrigen Befugnisse desselben werden vurch Verordnung festgestellt. 
Art. 46. 
In den unter lil. a. b. c. und d. des Art. 45 aufgeführten Fällen ist die Entscheidung 
des Verwaltungsraths endgültig. 
Gegen Cntscheidungen vesselben über Entschävigungsansprüche wegen erlittenen Brand- 
schadens (Art. 45, lit, e.) steht ven Betheiligten, sofern der Streitgegenstand ohne Einrech- 
nung der Kosten des Verfahrens den Werth von 200 fl. übersteigt, der Rekurs an den 
K. Geheimenrath offen. Die Beschwerde ist innerhalb der Frist von dreißig Tagen von 
der Zeit der Eröffnung des Erkenntnisses des Verwaltungsraths an auszuführen. 
Art. 47. 
Die Nichteinhaltung der in den vorstehenden Artikeln 23, 30 und 46 enthaltenen Fri- 
sten hat den Verlust des Beschwerderechts zur Folge. 
Ueber die Unerstrecklichkeit dieser Fristen sind die Betheiligten zu belehren. Diese Be- 
lehrung ist wesentlich.
	        
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