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Die Anweisung kann, soweit im einzelnen Falle von dem Verwaltungsrathe nichts an-
deres verfügt wird, bis zu drei Viertheilen der Vergütungssumme auf den Grund eines ge-
meinderäthlichen Zeugnisses ertheilt werden. Das letzte Viertheil kann erst dann angewiesen
werden, wenn durch Beurkundung des Gemeinderaths und eines zuverläßigen Sachverstän-
digen dargethan ist, daß die Entschädigungssumme zu vorschriftmäßiger Wiederberstellung des
abgebrannten oder beschädigten Gebäudes verwendet und dabei der Bauordnung und der
festgestellten besonderen Bauvorschriften gemäs gebaut worden sei.
Soweit die Werthsbeurtheilung von Maschinen und andern Zubehörden besondere Sach-
kenntniß erfordert, können die Zahlungen überhaupt nur auf das Zeugniß von Sachverstän=
digen hin angewiesen werden.
8. 20.
(Zu Gesetz Art. 34.)
Die Entschädigungsgelder sind nur dann als zu dem vorgeschriebenen Zwecke verwendet
zu betrachten, wenn das neue Gebäude dem Umfange und der wirthschaftlichen oder sonsti-
gen Bestimmung des frühern Gebäudes im Wesentlichen entspricht, nicht aber, wenn z. B.
statt einer Fabrik ein Wohngebäude errichtet wird.
Eben darum sind auch die mit einem Gebäude zerstörten oder beschädigten Zubehörden,
namentlich Maschinen, in einem nicht nur der Entschädigungssumme, sondern auch ihrer vor-
berigen Bestimmung entsprechenden Stand wieder herzustellen, sofern nicht die dringendsten
Gründe zu einer von dem Verwaltungsrathe zu bewilligenden Ausnahme vorliegen.
8. 21.
(Zu Gesetz Art. 44, 45, 48.)
Dem Verwaltungsrath kommen vie Befugnisse eines Landes-Collegiums und die solchen
Collegien vurch die Generalverordnung vom 8. Mai 1818, K. 4 (Reg. Blatt S. 218) ein-
geräumte Disciplinar-Strafgewalt zu.
Von dem Geschäftskreis der Kreisregierungen gehen sämmtliche das Gebäude-Brand-
versicherungswesen betreffenden Geschäfte (Instruktion für diese Behörden vom 21. December
1819, s. 13, lit. c.) auf den Verwaltungsrath über. ·
Neben den ihm ausdrücklich im Gesetz zugewiesenen Befugnissen gehören insbesondere
zu seinem Ressort:
a) die widerrufliche Bestellung der Schätzungs-Commisssonen in den Fällen des Art. 15
und 20 des Gesetzes, so wie die Bestimmung ihrer Gebühren;