Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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I. 
Verzeichniß 
derjenigen zollvereinsländischen Erzeugnisse, welche bei ihrem unmittelbaren Uebergang #n 
den Steuerverein einer geringeren als der tarifmäßigen Eingangsabgabe zu unterziehen 
sind, —. von derselben ganz frei bleiben. 
  
  
  
  
  
: Positon Ver- 
S trags- 
3 Benennung der Gegenstände. Ser, wäßige Bemerkungen. 
* Vereins- 92 
S Tarifs. Rihlr. gGr. 
* —...-. ————— 
" für den Zollzentner « 
jBaumwollengarmungcmqchtoder-gemischtmitWollcovchJ 
Leinen: 
1. ungebleichtes ein= und zweidräthiges, und Watten 3. V. 2 D. 1. frei. 
. ungebleichtes drei= und mehrdräthiges, ingleichen alles dervirnte 
gebleichte oder gefürbte Gern# 3. V. 2b. 2. frei. 
2 Baumwollenwaaren, desgleichen aus Baumwolle und Leinen, 
ohne Beimischung von Seide, Wolle u. anderen Thierhaaren gefertigte 
Zeuge und Strumpfwaaren, Spitzen (Tüll), Posamentier-, Knopf- 
macher-, Sticker= und Putzwaaren; auch dergleichen Zeug= und 
Strumpfwaaren mit Wolle gestickt oder brochirt; ferner Gespinnste 
und Tressenwaaren aus Metallfäden (Lahn) und Baumwolle oder 
Baumwolle und Leinen, außer Verbindung mit Seide, Wolle, Ei- 
sen, Glas, Holz, Leder, Messing, Stahl und anderen Materialie3. V. 2c. 10— 
3Blei: 
a) rohes, in Blocken, Mulden u. s. w., auch ales, deegleichen 3. V. Za 
Blei-, Silber= und Goldglätte . E.. . " frei. 
b) grobe Bleiwaaren, als: Kesel Robien Saro Mlanen u. ". w., ’«· 
auch gerolltes Blei .. St. V. Ab. Krei. 
c) feine Bleiwaaren, als: Spiehzeug u. K. w. „ ober Weieie 
aus Blei, auch dergleichen lackirte Waaren 3. B. 4c4.3 
4Bürstenbinder= und Siebmacherwaaren: 
a) robe- in Verbindung mit Holz oder Eisen, obue Politur und 
Lack 3. V. 4 rei. 
b) feine, in Verbindung mit anderen Materialien * Ausnahme 
von edlen Metallen, feinen Metallgemischen, echt vergoldetem 
oder versilbertem Metall, Schildpatt, Tellmutee, echten Per- 
len, Korallen oder Steinen), auch iebböden aus Perde- 5. 
haaren 2 . . . S Bese 2. 3 — 
  
  
 
	        
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