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tion, und zwar #&. 53. 80. 81. 82. 85. 88. 97. 101. und 102 für aufgehoben erklärt,
und an deren Stelle nachstebende Bestimmungen ertbeilt.
S. 53.
Die Gebrechen, über welche der Bezirks-Rekrutirungsrath unabhängig von der Muste-
rungs-Commission zu erkennen befugt und verpflichtet ist, sind:
1) Allgemeine Mißbildung, Verkrüpplung des Körpers, oder auffallende Verkrüpplung
eines Armes oder Fußes, 6
2) Mangel eines Armes, einer Hand, eines Fußes,
3) Zerstörung der Augäpfel.
In allen diesen Fällen soll der Vezirks-Rekrutirungsrath auf eigene Wahrnehmung, und
nur dann auf andere Beweismittel hin erkennen, wenn der Mllichtige nicht per sönlich
erschienen ist.
Wegen nachstehender Uebel aber bat der Bezirks-Rekrutirungsrath ein zig auf den
Grund der in § 54 angegebenen Beweiêmittel die Untüchtigkeit auszusprechen:
4) Geisteskrankheit, wenn sich der Kranke in einer Staats-Irrenanstalt befindet, oder
wenn ihm gegenüber die Verfügung vom 15. Juli 1836, die polizeiliche Fürsorge für Gei-
steskranke betreffend, eingetreten ist.
5)) Ausgesprochene Verröüktheit.
6) Ausgesprochener Blödsinn.
7) Fallende Krankheit (Epilepsia), wenn diese von Kindbeit an bestanden hat und
noch besteht. ·
8) Gänzliche Blindheit ohne sichtbare Entartung des Auges.
9) Taubstummheit.
10) Gänzliche Taubheit.
Ueber alle bier nicht genannten Krankheiten und Gebrechen, oder wenn ein einstimmiger
Beschluß des Bezirks-Rekrutirungsraths nicht zu Stande kommen sollte, bleibt das Erkennt-
niß der Musterungs-Commission vorbehalten.
8. 80.
Die Untersuchung ist unter Beobachtung des Anstandes, und mit möglichster Schonung
des Zartgefühls, gemeinschaftlich von beiden Aerzten, binter einem Schirme (spa-
nischer Wand) vorzunehmen. Inzwischen bleiben die andern Mitglieder der Musterungs-