Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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tion, und zwar #&&#. 53. 80. 81. 82. 85. 88. 97. 101. und 102 für aufgehoben erklärt, 
und an deren Stelle nachstebende Bestimmungen ertbeilt. 
S. 53. 
Die Gebrechen, über welche der Bezirks-Rekrutirungsrath unabhängig von der Muste- 
rungs-Commission zu erkennen befugt und verpflichtet ist, sind: 
1) Allgemeine Mißbildung, Verkrüpplung des Körpers, oder auffallende Verkrüpplung 
eines Armes oder Fußes, 6 
2) Mangel eines Armes, einer Hand, eines Fußes, 
3) Zerstörung der Augäpfel. 
In allen diesen Fällen soll der Vezirks-Rekrutirungsrath auf eigene Wahrnehmung, und 
nur dann auf andere Beweismittel hin erkennen, wenn der Mllichtige nicht per sönlich 
erschienen ist. 
Wegen nachstehender Uebel aber bat der Bezirks-Rekrutirungsrath ein zig auf den 
Grund der in § 54 angegebenen Beweiêmittel die Untüchtigkeit auszusprechen: 
4) Geisteskrankheit, wenn sich der Kranke in einer Staats-Irrenanstalt befindet, oder 
wenn ihm gegenüber die Verfügung vom 15. Juli 1836, die polizeiliche Fürsorge für Gei- 
steskranke betreffend, eingetreten ist. 
5)) Ausgesprochene Verröüktheit. 
6) Ausgesprochener Blödsinn. 
7) Fallende Krankheit (Epilepsia), wenn diese von Kindbeit an bestanden hat und 
noch besteht. · 
8) Gänzliche Blindheit ohne sichtbare Entartung des Auges. 
9) Taubstummheit. 
10) Gänzliche Taubheit. 
Ueber alle bier nicht genannten Krankheiten und Gebrechen, oder wenn ein einstimmiger 
Beschluß des Bezirks-Rekrutirungsraths nicht zu Stande kommen sollte, bleibt das Erkennt- 
niß der Musterungs-Commission vorbehalten. 
8. 80. 
Die Untersuchung ist unter Beobachtung des Anstandes, und mit möglichster Schonung 
des Zartgefühls, gemeinschaftlich von beiden Aerzten, binter einem Schirme (spa- 
nischer Wand) vorzunehmen. Inzwischen bleiben die andern Mitglieder der Musterungs-
	        
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