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Beilage H.
Cameralamt
Vormerkungs-Verzeichniß
oder
Verzeichniß
über
diejenigen Capitalien und Zieler, welche in einem bereits erkannten Gante oder
in einem Rechtsstreite liegen und von welchen bis zu ihrer Flüssigwerdung
die Steuer vorgemerkt wird.
bpro 1. Juli 18
Anmerkung. Posten unter 50 fl. dürfen nicht vorgemerkt werden.