Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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Beilage H. 
Cameralamt 
Vormerkungs-Verzeichniß 
oder 
Verzeichniß 
über 
diejenigen Capitalien und Zieler, welche in einem bereits erkannten Gante oder 
in einem Rechtsstreite liegen und von welchen bis zu ihrer Flüssigwerdung 
die Steuer vorgemerkt wird. 
bpro 1. Juli 18 
  
Anmerkung. Posten unter 50 fl. dürfen nicht vorgemerkt werden.