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II. Verfügungen der Departements.
A) Des Gesammt-Ministeriumé.
Verfügung in Betreff der Vollziehung der K. Verordnung vom 14. März 1853 wegen des Verbots
der Burschenschafts-Verbindung.
Zur Vollziehung der K. Verordnung vom 14. März 1853 (Reg. Blatt S. 77) in
Betreff des Verbots der unter dem Namen „Burschenschaft“ bekannten akademischen Verbin-
dung, insbesondere zur Handhabung des im §s. 2, Absatz 2 derselben den Uebertretern an-
gedrohten Ausschlusses vom Staats-, Kirchen= oder Schuldienste, wird Nachstehendes verfügt:
1) Von jever durch die akademischen oder die ordentlichen Polizei-Behörden den Gerich-
ten zur strafrechtlichen Einschreitung ertheilten Nachricht einer Uebertretung des gedachten
Verbots (§. 3 der Verordnung) haben dieselben gleichzeitig, unter Benennung der Ange-
schuldigten, unmittelbar ihrem vorgesetzten Ministerium Anzeige zu machen.
2) Ebenso ist von den Gerichten jedes von ihnen wegen der erwähnten Uebertretung
gefällte Straferkenntniß dem Justiz-Ministerium anzuzeigen.
3) Die genannten Ministerien (Ziff. 1 und 2) werden von dem Inhalte dieser Anzeigen
unverweilt auch den übrigen Ministerien Mittheilung machen, welche die Namen der Schul-
digen in eine Liste bringen lassen werden. Eine Abschrift dieser Liste und ibrer periodischen
Ergänzungen wird den bei Dienstbesetzungen mitwirkenden Behörden zugefertigt.
4) Die akademischen Behörden haben jede (in Gemäßheit der Ministerial-Verfügung
vom . Ler 1851, Reg. Blatt von 1852, S. 2) zu ihrer Kenntniß gelangende Verurtbei-
lung aus dem erwähnten Grunde in den Universitäts-Abgangszeugnissen aufzuführen. Hin-
sichtlich des Ausweises über die Nichttheilnahme an nach gleichartigen Grundsätzen eingerich-
teten Verbindungen auf auswärtigen Universttäten verbleibt es bei den in den Verordnungen
über die Dienstprüfungen jedes Departements getroffenen Bestimmungen.
Stuttgart den 31. Mai 1853.
Plessen. Neurath. Linden. Wächter-Spittler. Miller. Knapp.