Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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(Obstwein), Taback, Mehl und andere Mühlenfabrikate, desgleichen Backwaaren, 
Fleisch, Fleischwaaren und Fett gelegt werden dürfen. Auch wird man sich 
b) so weit nöthig, über bestimmte Sätze verständigen, deren Betrag bei Abmessung 
der Steuern nicht überschritten werden soll. 
3. Bei allen Abgaben, welche in dem Bereiche der Vereinsländer hiernach zur Erhebung 
kommen, wird eine gegenseitige Gleichmäßigkeit der Behandlung dergestalt stattfinden, daß 
das Erzeugniß eines anderen Vereinsstaates unter keinem Vorwande höher oder in einer 
lästigeren Weise, als das inländische over als das Erzeugniß der übrigen Vereinsstaaten, be- 
steuert werden darf. In Gemäßheit dieses Grundsatzes wird Folgendes festgesetzt. 
a) Vereinsstaaten, welche von einem inländischen Erzeugnisse keine innere Steuer er- 
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heben, dürfen auch das gleiche vereinsländische Erzeugniß nicht besteuern. Jedoch 
soll ausnahmsweise denjenigen Vereinsstaaten, in welchen kein Wein erzeugt wird, 
freistehen, eine Abgabe von dem vereinsländischen Weine, nach den besonders ge- 
troffenen Verabredungen zu erheben. 
Diejenigen Staaten, in welchen innere Steuern von einem Consumtions-Gegen- 
stande bei dem Kaufe oder Verkaufe oder bei der Verzehrung desselben erhoben 
werden, dürfen diese Steuern von den aus anderen Vereinsstaaten herrührenden 
Erzeugnissen der nämlichen Gattung nur in gleicher Weise fordern; sie können da- 
gegen die Abgabe von den nach anderen Vereinsstaaten übergehenden Gegenständen 
unerhoben, oder ganz oder theilweise zurückgeben lassen. 
Diejenigen Staaten, welche innere Steuern auf die Herivorbringung oder Zuberei- 
tung eines Consumtions-Gegenstandes gelegt haben, können den gesetzlichen Betrag 
derselben bei der Einfuhr des Gegenstandes aus anderen Vereinsstaaten voll erhe- 
ben und bei der Ausfuhr nach diesen Staaten theilweise oder bis zum vollen Be- 
trage zurückerstatten lassen. 
Welche, dem dermaligen Stande der Gesetzgebung in den gedachten Staaten 
entsprechende Beträge hiernach zur Erhebung kommen und beziehungsweise zurück- 
erstattet werden können, ist besonders verabredet worden. Treten späterhin irgendwo 
Veränderungen in den für die inneren Erzeugnisse zur Zeit bestehenden Steuer- 
sätzen ein, so wird die betreffende Regierung den übrigen Vereins-Regierungen 
davon Mittheilung machen und hiermit den Nachweis verbinden, daß die Steuer- 
Beträge, welche, in Folge der eingetretenen oder beabsichtigten Veränderung, von
	        
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