Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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Artikel 12. 
Ueber die Besteuerung des im Umfange des Vereins aus Rüben bereiteten Zuckers ist 
unter den kontrahirenden Theilen die anliegende besondere Uebereinkunft getroffen worden, 
welche einen Bestandtheil des gegenwärtigen Vertrages bilden und ganz so angesehen werden 
soll, als wenn fie in diesen selbst aufgenommen wäre. 
Die kontrahirenden Theile find ferner dahin einverstanden, daß, wenn die Fabrikation 
von Zucker oder Syrup aus anderen inländischen Erzeugnissen, als aus Rüben, z. B. aus 
Stärke, im Zollvereine einen erheblichen Umfang gewinnen sollte, diese Fabrikation ebenfalls 
in sämmtlichen Vereinsstaaten einer übereinstimmenden Besteuerung nach den für die Rüben- 
zuckersteuer verabredeten Grundsätzen zu unterwerfen seyn würde. 
Artikel 13. 
Chaussegelder oder andere statt derselben bestehende Abgaben, ebenso Pflaster-, Damm-, 
Brücken= und Fährgelver, oder unter welchem andern Namen dergleichen Abgaben bestehen, 
ohne Unterschied, ob die Erhebung für Rechnung des Staats oder eines Privat-Berechtigten, 
namentlich einer Commune geschieht, sollen sowohl auf Chausseen, als auch auf unchaussirten 
Land= und Heerstraßen, welche die unmittelbare Verbindung zwischen den an einander gren- 
zenden Vereinsstaaten bilden und auf denen ein größerer Handels= und Reiseverkehr statt- 
findet, nur in dem Betrage beibehalten oder neu eingeführt werden können, als fie den ge- 
wöhnlichen Herstellungs= und Unterhaltungskosten angemessen sind. 
Das in dem Preußischen Chausseegeld-Tarife vom Jahre 1828 bestimmte Chausseegeld 
soll als der höchste Satz angesehen, und hinführo in keinem der kontrahirenden Staaten 
überschritten werden, mit alleiniger Ausnahme des Chausseegeldes auf solchen Chausseen, welche 
von Corporationen oder Privatpersonen oder auf Aktien angelegt sind oder angelegt werden 
möchten, in sofern dieselben nur Nebenstraßen sind oder bloß lokale Verbindungen einzelner 
Ortschasten oder Gegenden mit größeren Städten oder mit den eigentlichen Haupthandels- 
straßen bezwecken. 
Statt der vorstehend in Beziehung auf die Höhe der Chausseegelder eingegangenen 
Verbindlichkeit, übernehmen Hannover und Oldenburg nur die Verpflichtung, ihre dermaligen 
Chausseegeldsätze nicht zu erhöhen. 
Besondere Erhebungen von Tporsperr- und Mlastergeldern sollen auf chaussirten Straßen
	        
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