Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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da, wo fie noch bestehen, dem vorstehenden Grundsatze gemäß aufgehoben und die Ortspfla- 
ster den Chausseestrecken dergestalt eingerechnet werden, daß davon nur die Chausseegelder 
nach dem allgemeinen Tarife zur Erhebung kommen. 
Artikel 14. 
Seine Majestät der König von Hannover und Seine Königliche Hoheit der Großherzog 
von Oldenburg schließen sich den Verabredungen an, welche zwischen den, zu dem Zoll= und 
Handelsvereine gehörigen Reglerungen wegen Herbeiführung eines gleichen Münz-, Maaß- 
und Gewichtssystems getroffen worden find, und treten insbesondere sowohl der zwischen den 
gevachten Regierungen unter dem 30. Juli 1838 abgeschlossenen allgemeinen Münz-Conven- 
tion, als auch dem unter denselben am 21. Oktober 1845 abgeschlossenen Münzkartel, und zwar 
der ersteren mit der Erklärung bei, den 14-Thalerfuß, welcher im Königreich Hannover und 
im Herzogthum Oldenburg bereits der Landes-Münzfuß ist, als solchen auch ferner beibehal- 
ten zu wollen. 
Demgemäß kommen die Stipulationen der bisherigen Zollvereinigungs-Verträge, wonach 
1) der gemeinschaftliche Zolltarif in zwei Haupt-Abtheilungen nach dem 14-Thalerfuße 
und nach vem 241-Gulvenfuße ausgefertigt wird; 
2) die Silbermünzen der sämmtlichen kontrahirenden Staaten — mit Ausnahme der 
Scheide-Münze — nach der durch die vorgedachte Münz-Convention festgestellten 
Gleichwerthung von Vier Thalern gegen Sieben Gulden bei allen Zoll-Hebeßellen 
des Vereins angenommen werden; dagegen 
3) binsichtlich der Goldmünzen einer jeden Vereins-Regierung die Bestimmung über- 
lassen bleibt, ob und in welchem Silberwerthe dieselben bei den Zoll-Hebestellen 
ihres Landes angenommen werden sollen, 
auch für das Königreich Hannover und das Herzogthum Olvenburg zur Anwendung. 
Die Einheit für das gemeinschaftliche Zollgewicht bildet der Großherzoglich Badische 
und Hessische Zentner (50 Kilogramme) und es wird daher im gesammten Verein die 
Deklaration, Verwiegung und Verzollung der nach dem Gewichte zollpflichtigen Gegenstände 
ausschließlich nach jenem Gewichte geschehen. 
Die Deklaration, Messung und Verzollung ver nach dem Maaße zu verzollenden Gegen- 
stände wird in allen Theilen des Vereins so lange nach vem landesgesetzlichen Maaße er- 
folgen, bis man sich über ein gemeinschaftliches Maaß ebenfalls vereinigt haben wird.
	        
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