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da, wo fie noch bestehen, dem vorstehenden Grundsatze gemäß aufgehoben und die Ortspfla-
ster den Chausseestrecken dergestalt eingerechnet werden, daß davon nur die Chausseegelder
nach dem allgemeinen Tarife zur Erhebung kommen.
Artikel 14.
Seine Majestät der König von Hannover und Seine Königliche Hoheit der Großherzog
von Oldenburg schließen sich den Verabredungen an, welche zwischen den, zu dem Zoll= und
Handelsvereine gehörigen Reglerungen wegen Herbeiführung eines gleichen Münz-, Maaß-
und Gewichtssystems getroffen worden find, und treten insbesondere sowohl der zwischen den
gevachten Regierungen unter dem 30. Juli 1838 abgeschlossenen allgemeinen Münz-Conven-
tion, als auch dem unter denselben am 21. Oktober 1845 abgeschlossenen Münzkartel, und zwar
der ersteren mit der Erklärung bei, den 14-Thalerfuß, welcher im Königreich Hannover und
im Herzogthum Oldenburg bereits der Landes-Münzfuß ist, als solchen auch ferner beibehal-
ten zu wollen.
Demgemäß kommen die Stipulationen der bisherigen Zollvereinigungs-Verträge, wonach
1) der gemeinschaftliche Zolltarif in zwei Haupt-Abtheilungen nach dem 14-Thalerfuße
und nach vem 241-Gulvenfuße ausgefertigt wird;
2) die Silbermünzen der sämmtlichen kontrahirenden Staaten — mit Ausnahme der
Scheide-Münze — nach der durch die vorgedachte Münz-Convention festgestellten
Gleichwerthung von Vier Thalern gegen Sieben Gulden bei allen Zoll-Hebeßellen
des Vereins angenommen werden; dagegen
3) binsichtlich der Goldmünzen einer jeden Vereins-Regierung die Bestimmung über-
lassen bleibt, ob und in welchem Silberwerthe dieselben bei den Zoll-Hebestellen
ihres Landes angenommen werden sollen,
auch für das Königreich Hannover und das Herzogthum Olvenburg zur Anwendung.
Die Einheit für das gemeinschaftliche Zollgewicht bildet der Großherzoglich Badische
und Hessische Zentner (50 Kilogramme) und es wird daher im gesammten Verein die
Deklaration, Verwiegung und Verzollung der nach dem Gewichte zollpflichtigen Gegenstände
ausschließlich nach jenem Gewichte geschehen.
Die Deklaration, Messung und Verzollung ver nach dem Maaße zu verzollenden Gegen-
stände wird in allen Theilen des Vereins so lange nach vem landesgesetzlichen Maaße er-
folgen, bis man sich über ein gemeinschaftliches Maaß ebenfalls vereinigt haben wird.