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Artikel 38.
Für den Fall, daß andere Deutsche Staaten den Wunsch zu erkennen geben sollten, in
den Zollverein aufgenommen zu werden, erklären sich die hohen Kontrahenten bereit, diesem
Wunsche, soweit es unter gehöriger Berückstchtigung der besonderen Interessen der Vereins-
Mitglieder möglich erscheint, durch desfalls abzuschließende Verträge Folge zu geben.
Artikel 39.
Auch werden sie sich bemüßen, durch Handelsverträge mit anderen Staaten dem Ver-
kehr ihrer Angehörigen jede mögliche Erleichterung und Erweiterung zu verschaffen.
Artikel 40.
Alles was sich auf die Detail-Ausführung der in dem gegenwärtigen Vertrage und des-
sen Beilagen enthaltenen Verabredungen bezieht, soll durch gemeinschaftliche Commissarien
vorbereitet werden.
Artikel 41.
In Folge der Erneuerung der Zollvereins-Verträge treten die daran betheiligten Deut-
schen Staaten, nach stattgehabter Prüfung, dem zwischen Preußen und Oesterreich abgeschlos-
senen Handels= und Zollvertrage vom 19. Februar 1853, nach Maaßgabe des Artikels 26
des letztgedachten Vertrages, biemit förmlich bei, vergestalt, daß dessen sämmtliche Bestim-
mungen auch auf die oben gedachten Deutschen Staaten vom 1. Januar 1854 ab Anwen-
dung finden werden.
Artikel 42.
Sofern der gegenwärtige Vertrag nicht vor dem 1. Januar 1864 von dem einen oder
dem anderen der kontrahirenden Staaten aufgekündigt wird, so soll er auf weitere zwölf
Jahre, und sofort von zwölf zu zwölf Jahren als verlängert angesehen werden.
Letztere Verabredung wird jedoch nur für den Fall getroffen, daß nicht in der Zwischenzeit
sämmtliche Deutsche Bundesstaaten über gemeinsame Maaßregeln übereinkommen, welche den
mit der Absicht des Artikels 19 der Deutschen Bundesakte in Uebereinstimmung ehenden
Zweck des gegenwärtigen Zollvereins vollständig erfüllen.
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