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Hieran haben beizutragen:
# 1. das Grundeigenthum und die Gefälle, v#tmi
a) das Grundeigenthn . . . . 15828,936 fl.
b) die Gefaͤlle.... . ... 12,731 fl.
—:. 1,841,667 fl.
v#er. die Gebäauide 433)333 fl.
N. die Gewerbbbbe 3395000 fl.
—:. 2,600,000 fl.
Mit Berücksichtigung der das Landes-Catasler betreffenden Veränderungen, worüber
die Nachweisungen den Oberämtern besenders zugegangen sind, und nach welchen nunmehr
auch der Amtskörperschafts= und Ortssteuerfuß richtig zu stellen ist, berechnet sich
a) das Grundkataster nach dem Reinertrage aiuf. 17,920,710 fl. 1 ke.
und
das Gefällkataster aa### 124,744 fl. 40 kr.
—. 18,045,454 fl. 41 kr.
demnach die Staatssteuer je auf 100 fl. Reinertrag 10 fl. 12 kr. 2 # hlr
b) das Gebäudekataster nach dem Kapitalwerth aauf .191,322,868 fl. —
und
die Staatssteuer je auf 100 fl. Kapitalwertt) 13 kr. 310 hlr.
JP) die Katasteransätze für die Gewerbesteuer betragen, mit Rücksicht auf die nach der
Finanz-Ministerial-Verfügung vom 6. December 1852 (Reg. Blatt S. 425) binzu-
gekommenen, bieber steuerfrei gewesenen Branntweinbrennereien, und auf die aus
dem Landeskataster entfernten, künftig der Dienst= und Berufs-Einkommenssteuer
unterworfenen Commissionäre, Makler (Sensale), Felomesser, und nur gesellenweise
arbeitenden Meister und Gewerbegehülfen 309,640 fl. 47kr.
Zur Umlage der Summe von 325,000 fl. kommen daher auf 100 fl.
Katasteranssss 8381 f. 19 kr. 143 hlr
Nachdem hienach die Jahressteuer pro 1853—54 unter die Oberamtsbezirke auf die
aus der Beilage ersschtliche Weise vertheilt worden ist; so werden die K. Oberämter ange-
wiesen, unverweilt die Verthellung der Steuern auf die einzelnen Orte w. unter Zugrund-