Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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Nro. 
Benennung der Gegenstände. 
Maaßstab 
der 
Zwischenzoll-Satz 
  
Verzollung. 
in in 
Preußen. Oesterreich. 
Rihlr. Sgr. l. kr. 
  
* 
  
Anmerkung: Unwesentliche an den vorgedachten 
Waaren befindliche Bestandtheile von anderen 
unedlen Metallen, die weder echt noch unecht 
vergoldet oder versilbert, noch mit Gold= oder 
Silberlack überzogen sind (mit Ausnahme von 
Neusilber oder Packfong), schließen diese Waa- 
ren von der Zulassung zu dem Satze von 
2 Rthlr. oder 3 Fl. für den Zentner nicht aus. 
) Eisenwaaren, feinc, d. h. Waaren aus feinem Eisen- 
guß, Eisen= und Stahlwaaren, polirt, abgeschliffen, 
lackirt (gefirnißt), jedoch weder echt noch unecht 
vergoldet oder versilbert, noch mit Gold= oder Sil- 
berlack überzogen, auch in Verbindung mit Bein 
(mit Ausnahme von Elfenbein), Horn, Klauen, 
Holz, lohgarem Leder, Glas, unedlen weder echt 
noch unecht vergoldeten oder versilberten, noch mit 
Gold= oder Silberlack überzogenen Metallen (mit 
Ausnahme von Neusilber oder Packfong), z. B. 
Messer (mit Ausnahme der vorstehend unter 1. ge- 
nannten), Scheeren, feine Sägen, Hafteln und 
Schließen, Oesen, Kardätschen, Kratzen und Strei- 
chen (Kratzen= und Streichenbeschläge), Waffen und 
Waffenbestandtheile, feine Drathwaaren von Eisen- 
oder Stahldrath, jedoch mit Ausnahme der nach- 
stebend unter h. genannten Gegeufäne und der 
Stahlperen 
Nähnadeln, Stricknadeln, 2 6% Tam- 
bournadeln) ohne Grisse . 
— 
— 
Fette, nämlich: 
Butter, frisch oder eingeschmolzen; Thierfett, ungeschmol- 
zenes und geschmolzenes (Talg, Schmalz, Gänse- und 
Schweinefett); Speck; Stearin und Stearinsäure 
Zentner 
Zentner 
Zentner 
  
  
  
  
  
 
	        
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