Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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S. 5. 
Die Zoll- und Steuerbeamten an der Grenze zwischen beiden kontrahirenden Staaten 
sollen angewiesen werden, sich zur Verhütung und Entdeckung des Schleichhandels nach bei- 
den Seiten bin bereitwilligst zu unterstützen und nicht allein zu jenem Zwecke ihre Wahr- 
nehmungen sich gegenseitig binnen der kürzesten Frist mitzutheilen, sondern auch ein freund- 
nachbarliches Vernehmen zu unterhalten und zur Verständigung über zweckmäßiges Zusam- 
menwirken von Zeit zu Zeit und bei besonderen Veranlassungen sich miteinander zu berathen. 
Bei jeder der einander gegenüberliegenden Aussichtsstationen soll ein Register geführt 
werden, in welches die erwähnten Mittheilungen einzutragen sind. 
g. 6. 
Den Zoll= und Steuerbeamten der kontrahirenden Thbeile soll gestattet seyn, bei Ver- 
folgung eines Schleichhändlers oder der Gegenstände oder Spuren einer Uebertretung der 
Ein-, Aus= und Durchgangs-Abgabengesetze ihres Staates sich in das Gebiet des anderen 
Staates zu dem Zwecke zu begeben, um bei den vortigen Ortsvorständen oder Behörden die 
zur Ermittlung des Thatbestandes und des Thäters und die zur Sicherung des Beweises 
erforderlichen Maßregeln, das Sammeln aller Beweismittel bezüglich der vollbrachten oder 
versuchten Zollumgehung, so wie den Umständen nach die einstweilige Beschlagnahme der 
Waaren und die Festhaltung der Thäter zu beantragen. 
Anträgen dieser Art sollen die Ortsvorstände und Behörden jedes der kontrahirenden 
Theile in derselben Weise genügen, wie ihnen dies bei vermutheten over entdeckten Ueber- 
tretungen der Ein-, Aus= und Durchgangs-Abgabengesetze des eigenen Staates zusteht und 
obliegt. Auch können die Zoll= und Steuerbeamten des einen Theiles durch Requisttion ihrer 
vorgesetzten Behörde von Seiten der zuständigen Behörde des andern Theiles aufgefordert 
werden, entweder vor letzterer selbst oder vor der kompetenten Bepörde ihres eigenen Landes, 
die auf die Zollumgehung bezüglichen Umstände auszusagen. 
. 7. 
Keiner der kontrahirenden Theile wird in seinem Gebiete Vereinigungen zum Zwecke 
des Schleichhandels nach dem Gebiete des anderen Tbeiles dulden, oder Verträgen zur 
Sicherung gegen die möglichen Nachtheile schleichhändlerischer Unternehmungen Gültigkeit 
zugestehen.
	        
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