Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

366 
Die Register find sofort den Gemeindepflegen mit der Weisung zur vorschriftmäßigen 
Erhebung der Steuer, hälftig auf den 1. October und hälftig auf den 1. April, und zur 
Ablieferung des Antheils der Amtskörperschaft an die Amtspflege zuzustellen. 
Die Uebersicht (§. 5) ist, falls die Amtskörperschaft einen Mitanspruch auf die Steuer 
hat, dem Amtepfleger zur Bewerkstelligung des Einzugs von den Gemeindepflegen und zur 
Beurkundung seiner Rechnung zuzustellen, außerdem aber in der Oberamtsregistratur auf- 
zubewahren. 
g. 8. 
Sowohl den Oberämtern und den mit der Ausarbeitung der Uebersicht und der Umlage- 
register beauftragten Geschäftsmännern, als den betreffenden Gemeindebeamten wird die 
strengste Geheimhaltung der zu ihrer Kenntniß kommenden Vermögens= und Einkommens- 
Verhältnisse der Steuerzahlenden zur Pflicht gemacht. 
8. 9. 
Die Oberämter haben das ihnen obliegende Geschäft in der Art zu beschleunigen, daß 
die Zurückgabe der Aufnahmeakten an die Cameralämter binnen des dafür anberaumten 
Termins von drei Wochen erfolgen kann. 
Stuttgart den 29. August 1853. 
Für den Minister: 
Ober-Regierungsrath Camerer.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.