Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

S. 1. 
Die Befähigung zu den technischen Aemtern im Berg-, Hütten= und Salinenwesen, 
namentlich zu den Stellen der Hütten= und Saline-Verwalter, der Saline= und Bergwerks- 
Inspektoren, der Hütten= und Saline-Verwaltungs-Assistenten, ist durch die genügende Er- 
stebung zweier Dienstprüfungen bedingt, wovon die erste das theoretische Wissen, die zweite 
die praktische Tüchtigkeit sowohl hinsichtlich der festeren Begründung der theoretischen Kennt- 
nisse und der specielleren Bekanntschaft mit den vaterländischen Gesetzen und Einrichtungen, 
als auch in Ansehung der Geschäfts-Gewandtheit und der Uebung in den praktischen Ver- 
fahrungsarten erforschen soll. 
G. 2. 
Gegenstände dieser Prüfung sind: 
I. ver ersten Prüfung: 
1) reine Mathematik, mit Einschluß der niederen und höheren Analyfis; 
2) darstellende Geometrie, mit Anwendung auf Markscheidekunst und Krystallographie; 
3) praktische Geometrie; 
4) Mechanik der festen, flüssigen und elastisch-flüsssgen Körper; 
5-) Phyfik; 
6) Chemie, und zwar 
a) reine und angewendete, mit besonderer Rücksicht auf Halurgie und Metallurgie; 
b.) analytische; 
7) Mineralogie und Geognosie; 
8) Anwendung der höheren Analysss; 
9) Aufnahme und Projection eines zu bezeichnenden Gegenstandes; 
10) National-Oekonomie; 
11) vaterländische Finanzgesetze und Einrichtungen in ihren Hauptzügen; 
12) Hauptgrundsätze des württembergischen Staatsverfassungs= und Verwaltungs-Rechts; 
13) württembergisches Privatrecht, insbesondere die für die Verwaltung wichtigsten Lehren 
von Verträgen, vom Pandrecht, von der Verjährung rc.; 
14) Kenntnisse in der französischen und englischen Sprache, sowohl im Schreiben als 
im Sprechen.
	        
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