Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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Wy. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Montag den 21. März 1853. 
  
Inhalt. 
Königliche Dekrete. Geset, bekreffend die veränderte Einrichtung der allgemeinen Brandversicherungs-Anstalt. 
— Königl. Verordnung zu dem Gesetz vom 14. März 1833, deireffend die veränderte Einrichtung der allge- 
meinen Brandversicherungs-Anstalt. 
Unmittelbare Königliche Dekrete. 
A) Gesets, 
betreffend die veränderte Einrichtung der allgemeinen Brandversicherungs-Anstalt. 
Wilheim, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Wir haben die gesetzlichen Bestimmungen in Betreff der für die Versicherung der Ge- 
bäude gegen Brandschaden bestehenden Landesanstalt einer Durchsicht unterworfen, in Folge 
welcher Wir, nach Anhörung Unseres Geheimen-Raths und unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände, verordnen und verfügen, wie folgt: 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
Art. 1. 
Die Theilnahme an der Anstalt ist nicht der Willkühr der Gebäude-Inhaber überlassen, 
sondern in Ansehung aller nach der Bestimmung dieses Gesetzes nicht ausdrücklich ausgenom- 
menen Gebäude im Umfange des Königreichs geboten.
	        
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