Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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Dem unter Ziffer II. und IIl. vorgesehenen erhöhten Beitrag werden diejenigen Ge- 
bäude oder Gebäudetheile nicht unterworfen, welche zwar mit dem feuersgefährlichen Local 
ein Ganzes bilden, aber von demselben entweder abgesondert stehen oder wenigstens durch 
feuerfeste Bauart vollständig abgeschieden find. 
Die nähere Bezeichnung der Merkmale, nach welchen sich die Eintheilung der Gebäude 
in die hievor bezeichneten Elassen bestimmt, so wie die nähere Abstufung der in den einzel- 
nen Klassen zu entrichtenden Beiträge ist Gegenstand der Verordnung. 
Der letzteren bleibt auch die Feststellung der für Zubehörden, welche nach dem letzten 
Absatz des Artikels 1 mit den Gebäuden versichert werden können, zu entrichtenden Beiträge 
vorbehalten. 
Art. 8. 
Die Beiträge werden von den Gemeindepflegen erhoben und von denselben den Ober- 
amtspflegen abgeliefert, welche auch die Ausbezahlung der Entschädigungen besorgen. 
Die Gemeindepfleger und Oberamtspfleger erhalten für ihre Bemühung eine durch Ver- 
ordnung festzusetzende Gebühr. 
II. Von der Aufnahme der Gebäude und der Schätung derselben. 
Art. 9. 
In jeder Gemeinde hat der Ratbsschreiber ein Verzeichniß der versicherten Gebäude, 
welche mit fortlaufenden Nummern zu versehen sind, unter Aufsicht des Gemeinderaths 
zu führen. 
Jedes Oberamt hat vie in diesen Verzeichnissen sich ergebenden Veränderungen in einem 
ämmtlichen Orte des Bezirks umfassenden Verzeichniß regelmäßig nachzutragen. 
Das Näbere bierüber wird im Verordnungswege bestimmt. 
Art. 10. 
Die Aufnahme in die Anstalt erfolgt durch den Eintrag in das Feuer-Versicherungs- 
Buch auf den Termin 1. Januar jeden Jahres. 
Auf denselben Termin werden auch die Veränderungen der Versicherungssummen ein- 
getragen. 
Art. 11. 
Die Verslcherung und die Beitragspflicht des Versicherten besteht fort, wenn auch das
	        
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