Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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Art. 16. 
Soweit bei den Gebäuden nach Art. 7 eine Classfificirung einzutreten hat, wird dieselbe 
nach Maaßgabe der dießfalls zu erlassenden Verordnung vorgenommen. 
Von dem Ergebnisse ist dem Gebäudeeigenthümer Eröffnung zu machen. 
Ist derselbe hiemit nicht zufrieden, so kann er gegen den Ausspruch der Schätzungs- 
Commission binnen 15 Tagen bei dem Verwaltungsrathe Beschwerde führen. 
Art. 17. 
Der Gebäudeeigenthümer hat bei dem Ortsvorsteher den Werth des Gebäudes oder 
der Verbesserung anzumelden. 
Sollen einzelne Theile des Gebäudes, welche vom Feuer nicht zerstört oder beschädigt 
werden können, von ver Versicherung ausgenommen werden, so sind sic genau zu bezeichnen, 
widrigenfalls anzunehmen ist, es seyn das ganze Gebäude ohne Ausnahme zu verstchern. 
Art. 18. 
Bei der Schätzung ist bloß das Gebäude als solches in Betracht zu ziehen, und ist 
weder der Werth des Bauplatzes, noch die mehr oder minder vortheilhafte Lage, noch einec 
darauf ruhende Gerechtigkeit in Anschlag zu bringen. 
Art. 19. 
Für die Ermittlung des Werths wird ohne Rücksicht auf etwaigen höheren Kaufpreis 
lediglich der Aufwand für die Herstellung des Gebäudes an Material und Arbeitslohn in 
Berechnung genommen. 
Bei Gebäuden, welche zur Zeit ver Einschätzung nicht mehr in vollkommen gutem Zu- 
stande wie unmittelbar nach dem Neubau sich befinden, ist der Betrag der Herstellungskosten 
mit Rücksicht auf Alter und Zustand der Zeit der Schätzung herabzusetzen. 
Den Wertbsbestimmungen sind die zur Zeit der Schätzung geltenden mittleren Orts- 
preise, ohne Rücksicht auf vorübergehende Preisschwankungen zu Grund zu legen. 
Ist in Folge besonderer Entwerthungsursachen der gemeine Werth eines Gebäudes ge- 
ringer, als der nach vorstehenden Bestimmungen ermittelte innere Werth, so kann nur jener 
geringere Werth Gegenstand der Versicherung seyn. 
Der Werth der von der Versicherung auszunehmenven, von Feuer unangreifbaren Be- 
standtheile sowie der Werth der Baubeiträge Dritter ist von dem Anschlage abzurechnen.
	        
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