Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1854. (31)

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Genehmigung ertheilt und Unser Ministerium des Innern mit der Vollziehung dieser Ver- 
ordnung beauftragt. 
Stuttgart den 14. October 1854. 
Wilhelm. 
Der Minister des Innern: 
Linden. Auf Befebl des Königs, 
der Chef des Geheimen-Cabinets: 
Maueler. 
Revidirte Beschälordnung. 
I. Allgemeine Bestimmung. 
F. 1. 
Zur Beförderung der Pferdezucht besteht unter der Leitung einer besondern Commission 
die Landgestütsanstalt. 
Den Stutenbesitzern steht unter den nachfolgenden Bestimmungen frei, zur Nachzucht 
entweder die Hengste der Landgestütsanstalt oder die von der Staatsbehörde für tüchtig er- 
kannten Zuchthengste von Privaten zu benützen. 
II. Vom Beschälbetrieb der Landgestütsanstalt. 
S. 2. 
Zum Zweck der Marung werden die Zuchthengste der Landgestätsanstalt auf Beschäl- 
platten vertheilt, deren Oertlichkeit und Zahl durch den Umfang und die Betriebsart ver 
Pierdezucht in den verschiedenen Landesgegenden bestimmt wird. Die Absendung der Hengste 
nach diesen Matten geschieht in der Regel zu Anfang des Monats März, die Zurückbringung 
im Laufe des Monats Juni. 
S. 3. 
Mit Hengsten der Landgestütsanstalt dürfen nur Stuten gepaart werden, welche im 
Alter von mindestens vier Jahren stehen und mit keinem erblichen Gebrechen behaftet find.
	        
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