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S. 4.
Die von Landbeschälern zu bedeckenden Stuten werden, nachdem sich die Zelchen der
Rossigkeit eingestellt haben, auf die Beschälplatte gebracht, dort von dem Beschälaufseher
(5. 8) untersucht, und, wenn sie gesund und zur Zucht tauglich erfunden worden find, zu-
gelassen, in's Beschälregister ausgenommen und vorläufig in eine der in diesem Register
vorgesehenen Classen eingetbeilt.
Die Zutheilung der Stuten zu den Hengsten geschleht durch den Beschälaufseher. Die
Besitzer von vorzüglicheren Stuten haben die Wahl unter den Hengsten der Station, wie
denn überhaupt bei der Hengstzutheilung, soweit es ohne Nachtheil geschehen kann, auf die
Wünsche der Perdezüchter Rücksicht zu nehmen ist.
Die einzelnen Stuten sind nach der Zeit ihres Erscheinens auf der Beschälstation ab-
zufertigen.
8. 5.
Zum Beschälen find die Tagesstunden, Morgens von 6 bis 8 Uhr, Mittags von 11
bis 12 Uhr und Abends von 4 bis 6 Ubhr bestimmt. Zu andern Tagezzeiten dürfen keine
Stuten angenommen und beschält werden. Ueber die geschehene Bedeckung ist dem Stuten-
besitzer ein Beschälschein auszustellen.
Der Stutenbesitzer, welcher seine — von einem Landbeschäler bedeckte Stute in der
nämlichen Beschälperiode auch von einem Privatzuchthengst bedecken läßt, wird dadurch des
Beschälscheins verlustig.
S. 6.
Das festgesetzte Beschälgeld ist bei dem ersten Bedecken der Stuten an den Beschäl-
aufseher zu entrichten und kann nur in dem Falle zurückverlangt werden, wenn die Stute
den Hengst nicht angenommen hat, nachdem in angemessenen Zwischenräumen wenigstens
drei Beschälversuche gemacht worden sind.
8 7.
Ausländern darf nur, wenn es ohne Beeinträchtigung inländischer Stutenbesitzer und
ohne Nachtheile für die Hengste geschehen kann, gegen Entrichtung einer erhöhten Beschäl-
gebühr gestattet werden, ihre Stuten von Hengsten der Landgestütsanstalt bedecken zu
lassen. Die Erlaubniß dazu muß bei dem Lanvoberstallmeisteramte eingeholt werden.