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gegangenen Beschälperiode von Landbeschälern bedeckt wurden, vorgeführt werden, so weit
sie noch im Beschälbezirk befindlich sind und ohne Gefahr für ihre Gesunwheit transportirt
werden können.
IIII. Vom Beschälbetrieb der Privatbeschälhalter.
8. 11.
Die Privatbeschälhalterei ist durch die Erlangung eines Patents bedingt.
Duich das Patent erlangt der Privatbeschaͤlbalter die Berechtigung, vom 1. Maͤrz bis
letzten Juni in bestimmten Orten die im Patent bezeichneten Hengste als Beschäler aufzu-
stellen und Stuten innerhalb des Beschällokals bedecken zu lassen.
Wenn ein Hengst für mehrere Stationen bestimmt ist, so ist im Voraus anzugeben,
wo er sich im Laufe der Beschälperiode an jedem Tage der Woche befinden wird. Am
nämlichen Tage darf mit dem Hengst nicht auf mehreren Stationen beschält werden.
8. 12.
Die Ertheilung des Patents setzt voraus:
1) daß der Bittsteller nach obrigkeitlichem Zeugniß nicht ohne Vermögen sei und die
Behandlung vder Perde selbst verstehe, oder hiefür befähigte Knechte unterhalte;
2) daß er in den Stationsorten ein Beschällokal mit einer den Anblick des Beschälbetriebs
abwehrenden Umfassung besitze, und
3) daß der Hengst, für welchen das Patent gelten soll, nicht unter vier Jahren alt
sei und keine erblichen Fehler habe.
S. 13.
Die Patentsertheilung geschieht durch Commissionen, welche auf Anordnung des Mini-
steriums des Innern jedes Jahr an mehreren Orten des Landes zusammentreten und in
Stuttgart aus den technischen Mitgliedern der Landgestüts-Commission, in den übrigen
Orten aber aus dem Lanvoberstallmeister, dem Oberamtmann und dem Oberamtsthier=
arzte bestehen.
Findet eine der in der zuletzt bemerkten Weise zusammengesetzten Commissionen bei
der Ertheilung eines Patents Anstand, so hat sie auf das Verlangen des Bittstellers