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die Sache an die Landgestüts-Commission zu bringen, welche darüber zu entscheiden
und zu diesem Behufe nach Umständen eine anderweite Untersuchung des Hengstes anzu-
ordnen hat.
Den für tüchtig erkannten Hengsten wird, sofern die Ausstellung des Patents an deren
Besitzer keinem sonstigen Anstande unterliegt, ein Hirschhornzeichen aufgebrannt.
Das dem Hengstbesitzer auszustellende Patent muß den Namen des Hengfsteesitzere,
eine genaue Bezeichnung des Hengstes, der Stationsorte und Beschällokale, auf welche fich
das Patent bezieht, enthalten.
Ueber die Verhandlung ist ein von den Commissions-Mitgliedern zu unterzeichnendes
Protokoll aufzunehmen.
Die Patentertheilungen find öffentlich bekannt zu machen.
g. 14.
Das Patent gilt nur fuͤr die Beschälzeit Eines Jahres; seine Erneuerung setzt die
wiederholte Erörterung der Bedingungen, von welchen die erstmalige Patentirung abbängt,
namentlich also auch die Wiederholung der Untersuchung des Zuchthengstes und weiter den
Nachweis voraus, daß der Bewerber das Beschälgeschäft in der vorhergegangenen Zeit
ordnungemäßig betrieben hat.
Ergibt sich bei der wiederholten Untersuchung, daß der Hengst die erforderliche Brauch-
barkeit für die Zucht nicht mehr besitzt, so wird das demselben aufgebrannte Patentzeichen
durch einen eingebrannten Querstrich für ungültig erklärt.
g. 15.
Der patentirte Beschälhalter hat über die Stuten, welche von seinen Hengsten bedeckt
werden, ein Beschälregister zu führen und dieses nach der Beschälzeit Behufs der Einsen-
dung desselben an die Landgestüts-Commisston dem Oberamt zu übergeben.
g. 16.
Wer sich gegen die Vorschriften der Beschälordnung verfehlt, namentlich wer einen
nicht patentirten Hengst fremde Stuten belegen läßt oder mit einem patentirten Hengste
außerhalb des Beschällokals oder der festgesetzten Beschälperiode beschält, wird mit einer
nach den Bestimmungen des Art. 1 des Polizeistrafgesetzes vom 2. October 1839 zu be-