Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1854. (31)

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messenden Geldstrafe, womit nach Umständen die Entziehung des Patents verbunden seyn 
kann, belegt. 
Die Strafen find von den Oberämtern, beziehungsweise Kreisregierungen zu erkennen. 
6. 17. 
Die Belohnung der Prioatbeschälhalter hängt von der Uebereinkunft der Betheiligten ab. 
8. 18. 
Ueber die Dauer der Beschälzeit (§. 11) genießt der Privatbeschälhalter für seinen 
patentirten Hengst Befreiung von Fuhrfrohndiensten, zu denen ihm die Verbindlichkeit nicht 
wegen seiner Feldgüter, sondern wegen seines Zugviehs obliegt. 
IV. Gebrauch ausländischer Zuchthengste. 
S. 19. 
Ein im Ausland wohnender Zuchthengstbesitzer, der ohne ein hiezu erhaltenes Patent 
seinen Hengst im Königreich zur Stutenbedeckung verwendet, wird für jeden Fall einer 
solchen Uebertretung mit einer Strase von vierzehn Gulven belegt. 
V. Weiden von Hengstfohlen mit Stuten. 
. 20. 
Bei Strafe von drei Gulden ist verboten, Hengstfohlen, welche das zweite Altersjahr 
zurückgelegt baben, gemeinschaftlich mit Stuten zu weiden. 
Stuttgart den 14. October 1854. 
Linden.
	        
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