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II. Verfügungen der Departements.
Des Justiz-Departements.
Civilsenat des K. Obertribunals.
Gemeinbescheid in Betreff der Zulassung von zur Rechtspraris nicht ermächtigten Personen zur
Vertretung und Vertheidigung Dritter in den bei den Bezirksgerichten anhängigen
Civilprozeßsachen.
Die Frage, ob und in wie weit zur Rechtspraxis nicht ermächtigte Personen befugt
sind, in Civilrechtsstreitigkeiten bei den Bezirksgerichten für Dritte als Fürsprecher oder Be-
vollmächtigte zu handeln und Schriften für sie zu verfassen, ist bei dem Obertribunal schon
mehrfach zur Erörterung gekommen, und es sind biebei die nachstehenden Beschlüsse gefaßt
worden, welche Behufs der Herbeiführung einer gleichförmigen Behandlungsweise zur öffent-
lichen Kenntniß gebracht werden.
I. Zur Rechtspraris nicht ermächtigte Personen sind schon aus dem Grunde dieser
mangelnden Ermächtigung bezüglich ver Vertretung oder Vertbeidigung Dritter in deren
Prozessen bei den Bezirksgerichten beschränkt.
A. Bei mündlichen Verhandlungen werden
1)) andere als zur Rechtspraris ermächtigte Personen oder Mitglieder der betreffenden
Gemeinderäthe der Regel nach nur als Bevollmächtigte einer Partei, nicht aber als
bloße Fürsprecher oder Beistände neben derselben zugelassen. (IV. Edikt Sg. 75
und 76.)
2) Ausländische Advokaten stehen in dieser Beziehung den zur Rechtspraxis nicht ermäch.
tigten Personen gleich, und können daher wie diese nur in der Eigenschaft von Be-
vollmächtigten im Gegensatz von bloßen Fürsprechern oder Beiständen, vor den Be-
zirksgerichten erscheinen. Auch diese beschränkte Zulassung der ausländischen Advoka-
ten findet jedoch nur Statt, insoferne bei den Gerichten derjenigen Staaten, welchen
sie angehören, die württembergischen öffentlichen Rechtsanwälte gleichfalls in solcher
Weise zugelassen werden. Wo aber dieses, wie z. B. in Bayern, nicht der Fall
ist, find die ausländischen Advokaten auch als Bevollmächtigte von den Gerichten
zurückzuweisen.