Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1854. (31)

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C) Des Finanz-Departements. 
Des Finanz-Ministeriums. 
Verfügung, betreffend die Ermäßigung der Flohabgaben auf der Kinzig und Schiltach. 
Um den durch die Flößerei auf der Kinzig und Schiltach vermittelten Holzbandel zu 
erleichtern, haben Seine Königliche Majestät durch höchste Entschließung vom 
11. d. M. genehmigt, daß vom 1. Januar 1855 an bis auf Weiteres das von der Lang- 
bolzflößerei auf der Kinzig und Schiltach zu erhebende Concessionsgeld auf den vierten Pheil 
seines bisherigen Betrags ermäßigt und vie auf der Kinzig bestehende Floßaufnahmegebühr 
ganz aufgehoben werde; was hiedurch, unter Bezugnahme auf die Verfügung des Finanz= 
Ministeriums in Betreff der Wasserzollabgaben vom 16. März 1840 (Reg.Blatt S. 133) 
und mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird, daß in Bezug auf die neben 
den vorgenannten Abgaben bestehenden Wasserzölle auf der Kinzig und Schiltach vorerst 
eine Aenderung nicht eintritt. 
Stuttgart den 15. December 1854. 
Knapp. 
dNS 
Den 19. December find die Straf-Erkenntnisse vom Zten Quartal 1854 ausgegeben worden. 
  
— 
Gedruckt bei G. Hasselbrinkk.
	        
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