Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1854. (31)

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Seiten eines Gymnastal= oder Seminarlehrer-Convents vorlegen konnen, die Prüfung theil- 
weise eine eingehendere und umfassendere seyn, als für die übrigen, worüber das Nähere 
aus ver auf geeignete Weise zu veröffentlichenden Instruktion des Studienraths für die 
Prufungs-Commission zu ersehen seyn wird. 
5) Der Studienrath hat nach den Ergebnissen der Maturitäts-Prüfung mit Rücksicht- 
nahme auf die sonst beigebrachten Zeugnisse über die Zulassung der Candidaten zum Uni- 
versitätsstudium zu erkennen. 
6) Für diejenigen, welche in einem Fache der höheren Technik vie Staatserlaubniß 
zur Fortsetzung #shrer wissenschaftlichen Ausbildung auf der Universftät oder einer dieser gleich- 
siehenden Lehranstalt nachsuchen wollen, wird in Zukunft eine Prüfung in den ihren Studien 
entsprechenden Fächern (Mathematik, Physik, Mechanik, Chemie, deutsche, französtsche oder 
englische Sprache) in Verbindung mit der Maturitäts-Prüfung stattfinden. 
Auf die Zöglinge der polptechnischen Schule finden in diesem Falle die Ziffern 2 und 3, 
auf andere Candidaten die Ziffern 2 und 4 der obigen Verfügung analoge Anwenvung. 
Die Bestimmungen der ##. 1 und 5 der Verordnung vom 17. Juni 1818 und der 
Verfügung vom 12. December 1820 über die vom Rektor der Unlversität zu ertheilende 
Ermächtigung zum Besuch akademischer Vorlesungen werden durch Vorstehendes nicht ab- 
geändert. 
Stuttgart den 9. Februar 1854. 
Wächter. 
8) Des Finanz-Departemente. 
Des Finanz-Ministeriums. 
Bekanntmachung, die im Königreich Hannover bestehenden Zollstellen betreffend. 
Dem §. 108 der Zollordnung gemäs werden in den Anlagen A. und B. die in dem 
seit 1. Januar 1854 zum Zollverein gehörigen Königreiche Hannover bestlehenden Zoll- 
stellen, auf welche Waaren mit Begleitscheinen abgefertigt werden können, zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht. 
Stuttgart den 1. Februar 1854. 
Knapp.
	        
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