fullscreen: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1915 (92)

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a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit bis einschließlich 
27. Mai 1915 eintritt, 
am dreißigsten Tage nach Ablauf der Protestfrist des Art. 41 Abs. 2 
der Wechselordnung; 
b5) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 28. Mai 1915 bis ein- 
schließlich 26. Juni 1915 eintritt, 
am 30. Juni 1915; 
Jc) wenn der Zahlungstag des Wechsels am 27. Juni 1915 oder später eintritt, 
am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage. 
Bleibt die zweite Vorzeigung oder der Versuch zu dieser erfolglos, so 
wird gegen die im Postauftrage bezeichnete Person Protest nach den Vor- 
schriften der Wechselordnung erhoben. Als Zahlungstag gilt der Fälligkeits- 
tag des Wechsels oder, wenn dieser ein Sonn= oder Feiertag ist, der nächste 
Werktag. Fällt der Schlußtag der Frist zur Vorzeigung des Wechsels auf 
einen Sonn= oder Feiertag, so wird der Wechsel am nächsten Werktage zur 
Zahlung vorgezeigt. Die Postverwaltung behält sich vor, die Vorzeigung 
der Wechsel, deren Protestfrist am 30. Juni 1915 abläuft, auf mehrere 
vorhergehende Tage zu verteilen. 
Die Anderung tritt sofort in Kraft. 
Stuttgart, den 27. Mai 1915. 
Weizsäcker. 
Gedruckt in der BuMchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart. 
 
	        
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