Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1854. (31)

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B) Der Departements des Innern und der Finanzen. 
Der Ministerien des Innern und der Finanzen. 
Verfügung, betreffend die Aichung und die Bezeichnung der höchsten Ladungsfähigkeit der 
Neckarschiffe. 
Zur Vollziehung der Bestimmungen der in den Artikeln 26—28 der durch die K. Ver- 
ordnung vom 9. Februar 1843 verkündigten Neckarschifffahrtsordnung (Reg. Blatt S. 147, 
167) in Betreff des Alchens und der Bezeichnung der höchsten Ladungsfähigkeit der Reckar- 
schise wird mit böchster Genehmigung Seiner Königlichen Majestät Folgendes vor- 
geschrieben: 
I1. Vom Schiffsaichen. 
*- 
Die den Neckar mit Gütern befahrenden Schiffe, welche ihre Fahrten nicht auf das 
württembergische Stromgebiet beschränken und Fünfzig oder mehr Centner Ladungefähigkeit 
haben, oder bei geringerer Ladungsfähigkeit als Lichterschiffe oder zum selbstständigen Trans- 
port von Kaufmannsgut (Gut zur vollen Gebühr)) gebraucht werden sollen, müssen ge- 
aicht seyn. 
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Das Aichamt für die württembergischen Schiffe ist die Hafenverwaltung zu Heilbronn, 
welcher zu dem Ende ein sachverständiger Aich-Commissär beigegeben ist und bei welcher die 
Schiffer zur Aichung sich anzumelden haben. 
g. 3. 
Ordentlicher Weise wird das Alchungsgeschäft, sofern dazu durch Anmeldungen von 
Schiffern Veranlassung gegeben ist, jährlich einmal zu Heilbronn in einem Zeitpunkte vor- 
genommen, welche das Aichamt mindestens zehn Tage vor dem Eintritt desselben durch öffent- 
liche Bekanntmachung in den betreffenden Bezirks-Intelligenzblättern und durch Ausschreibung 
#an die betreffenden Oberämter zur Kenntniß des Neckarschifferstandes zu bringen bat. 
F. 4. 
Ausnahmsweise können Schiffer die Aichung ibrer Schiffe auch an ihren Wohnorten 
begehren, wenn ste neben der Bezahlung der hienach in §. 11 festgesetzten Aichgebühren vie 
Diäten und Reisekosten des Aich-Commissärs in die Zollkasse ersetzen wollen. Ebenso kann 
der Aichung eines Schiffes an der Aichstätte selbst außer der ordentlichen Zeit (§. 3) von
	        
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