Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1854. (31)

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Schiffs, den Wohnort des Schiffers und die Aichnummer mit Buchstaben und Ziffern von 
31 bis 5 Zoll Größe in Oelfarbe anschreiben lassen. 
Der Aich-Commissär bestimmt diesen Ort und die Größe der Nummern und Buchstaben 
und bezeichnet ihn, so wie Namen und Nummern des Schiffs im Protkoll. 
G. 13. 
Schiffer, welche an ihren geaichten Schiffen Reparaturen oder Veränderungen vorneh- 
men, die auf den Aichgehalt Einfluß haben können, müssen davon vor der Vollendung der- 
selben dem Aichamt (§. 2) schriftliche Anzeige machen und ihre Schiffe zu einer etwa nöthigen 
Aichrevision stellen. Die Zeit und der Ort der Vornahme der letztern richtet sich nach den 
Bestimmungen der §##. 3 und 4. 
Ergibt sich, daß die Einsenkung des Schiffes (§. 7) keine Aenderung erlitten hat, so 
wird der Aich-Commissär dieses in dem Aichschein bemerken. Andern Falles ist eine neue 
Aichung vorzunehmen. 
8. 14. 
Auch ohne das Vorhandenseyn des in 8. 13 bemerkten Falles kann bei dem diesseitigen 
Aichamt die entweder von diesem selbst oder von einer ausländischen Aichftätte herrührende 
Aichung württembergischer Neckarschiffe einer Revision unterworfen werden, wenn entweder 
1) der Schiffer selbst dieses verlangt, oder 
2) eine an der in dem Schiffe befahrenen (Neckar= oder Rhein-) Stromstrecke für die 
Erhebung von Flußzoll bestehende Stelle unter Zustcherung des Kostenersatzes für 
den Fall des §. 15, Ziff. II. darum ansucht, oder 
3) ein zureichender sonstiger Grund für die von Amtswegen vorzunehmende Prüfung der 
Aiche eines Schiffes sich ergibt. 
Rührt in einem der zu 1 und 2 aufgeführten Fälle die zu revidirende Aichung von 
demselben Aich-Commissär her, welcher die Reviston vornehmen soll, so ist im ersten Fall ver 
Schiffer, im zweiten die requirirende Stelle berechtigt, die Beizlehung eines weltern von dem 
Schiffer oder der Stelle zu bezeichnenden Sachverständigen zu verlangen. 
5. 15. 
Für die Aichreviston hat 
I. der Schiffer die vorgeschriebene Aichgebühr (§. 10) zu entrchten 
a) im Falle des K. 13, wenn es nämlich in diesem Fall wirklich zur Vornahme einer 
neuen Aiche kommt;
	        
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