28
5) bei einer von ihm selbst verlangten Revision (§. 14, Ziff. 1), wenn das Ergebniß
der Revision nicht bedeutend von dem der früheren Aiche abweicht, over wenn eine
solche Abweichung sich zwar herausstellt, die frühere Aiche aber nicht von einer würt-
tembergischen Behörde herrührt;
c) in den in g. 14 zu Ziffer 2 und 3 angeführten Fällen, wenn die der Revision
unterworfene frühere Aiche von einer nicht württembergischen Behörde herrührte und
das Ergebniß der Revision von dem der früheren Aiche beveutend abweicht.
II. Bei der auf die Reguisition einer Flußzollstelle vorgenommenen Revision (§. 14,
Ziff. 2) liegt der requirirenden Stelle die Entrichtung der Aichgebühr (§. 10), so wie die
Entschädigung des Schiffers für die ihm durch die Revision verursachten Auslagen und Kosten
in dem Fall ob, wenn das Ergebniß der Revision nicht bedeutend von dem der früheren
Aiche abweicht.
Wo der Schiffer oder die requirirende Flußgollstelle die Aichgebühr für die Revifion zu
entrichten haben, da liegt ihnen auch die Bezahlung des auf ihr Verlangen zu der Revision
beigezogenen weitern Sachverständigen (F. 14, Schlußsatz) ob.
In den nicht unter die voranstebenden Bestimmungen sich stellenden Fällen einer Aich-
revision unterblesbt nicht nur die Einziehung einer Aichgebühr von dem Schiffer oder von
der requirirenden Flußzollstelle, sondern es werden auch dem Schiffer die durch die Revision
für ihn entstandenen Auslagen und Verluste von der Staatskasse ersetzt, wenn
a) die von Amtswegen oder auf Verlangen des Schiffers oder der Flußzollstelle vor-
genommene Reviston eine beveutende Abweichung von der durch eine württem-
bergische Behörde vorgenommenen früheren Aiche heraussiellt, oder
b) wenn die von Amtswegen vorgenommene Revision ein von der früheren Aiche nicht
bedeutend abweichendes Resultat ergibt.
Als von einer württembergischen Behörde herrührend werden in den voranstehenden
Beziehungen auch die bis zur Vollziehung der gegenwärtigen Verfügung an der großherzog-
lich badischen Aichstätte zu Mannheim vorgenommenen Aichen württembergischer Schiffe
betrachtet.
Darüber, ob die Abweichung des Revisionsergebnisses von der früheren Aiche als be-
deutend zu betrachten sei, so wie über den Betrag der dem Schiffer in den geeigneten Fäl-
len von der Flußzollstelle oder der Staatskasse zu ersetzenden Auslagen und Verluste kommt,
im Streitfall die Entscheidung der Hafenverwaltung Heilbronn zu.