Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

übergangsabgabe.


Verjährung.

Vertretung  der
Gewerbetreibenden.


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3.  wenn  das  aus  versteuertem  Malze  hergestellte  Erzeugnis  in  der  Braustätte,  noch
bevor  es  aus  dem  Lagerkeller  entfernt  ist,  zugrunde  gegangen,  verdorben  oder  so
verändert  worden  ist,  daß  die  Verwertung  des  Erzeugnisses  zum  Genuß  als  Bier
nicht  möglich  erscheint.

Erlaß  oder  Vergütung  des  Malzaufschlags  wird  nur  dann  gewährt,  wenn  der  Betrag
desselben  sich  im  einzelnen  Falle  auf  mindestens  5  &  berechnet  und  wenn  die  von  der
Steuerverwaltung  erlassenen  Vorschriften  eingehalten  worden  sind.

G  Der  Pflichtige  hat  nachzuweisen,  daß  die  für  den  Erlaß  oder  die  Vergütung  geforderten
Voraussetzungen  zutreffen.

Die  Steuerbehörde  kann  den  Erlaß  oder  die  Vergütung  des  Malzaufschlags  davon  abhängig
  machen,  daß  das  Malz  oder  das  daraus  hergestellte  Erzeugnis  unter  amtlicher  Aufsicht  vernichtet
  oder  zur  Herstellung  von  Bier  oder  zur  Verwertung  als  solches  unbrauchbar  gemacht  wird.

Artikel  11.

G#  Von  dem  über  die  Landesgrenze  eingeführten  Biere  und  geschroteten  Malze  wird  die
Übergangsabgabe  erhoben,  soweit  nicht  für  die  Einfuhr  über  die  Zollgrenze  sowie  für  die
Durchfuhr  die  reichsgesetzlichen  Bestimmungen  Platz  greifen.  Die  Übergangsabgabe  ist  vom
Einbringer  zu  entrichten.

Der  Übergangsabgabesatz  für  Bier  und  geschrotetes  Malz  wird  durch  Königliche
Verordnung  bestimmt.

(  Eine  Stundung  der  Ubergangsabgabe  findet  nicht  statt.

(Die  Erhebung  und  Sicherung  der  Ubergangsabgabe  erfolgt  nach  den  Bestimmungen

für  den  Ubergangsverkehr.
Artikel  12.

Für  die  Verjährung  des  Anspruchs  auf  Zahlung  und  Nachzahlung  von  Maljausschlag
und  Übergangsabgabe  sowie  des  Anspruchs  auf  Erstattung  zu  viel  oder  zu  Unrecht  entrichteter
Malzaufschlaggefälle  oder  Übergangsabgaben  sind  die  Vorschriften  der  Artikel  124,  125  des
Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche  maßgebend.

II.  Abschnitt.
Aberwachungsvorschriften.

1.  Allgemeine  Gestimmungen.
Artikel  13
(1,  Juhaber  von  Betrieben,  die  nach  dem  Malzjaufschlaggesetze  der  steuerlichen  Aufsicht
unterliegen,  haben  die  ihnen  durch  das  Gesetz  und  die  hiezu  ergangenen  Vorschriften  auferlegten
  Verpflichtungen  entweder  selbst  zu  erfüllen  oder  einen  geeigneten  Vertreter  aufzustellen.