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1) alle Schriften, welche in gerichtlichen oder außergerichtlichen Rechtsangelegenheiten
eingereicht werden, müssen der Regel nach auf jeder Seite mindestens 20 Zeilen
enthalten und in jeder Zeile ungefähr 12 Sylben;
2) die Duplicate müssen in seitengleicher Ausfertigung mit dem für die Gerichtsacten
bestimmten Eremplar übergeben werden;
3) Verfehlungen gegen diese Vorschrist werden gegen den Schriftverfasser — neben der
bei der Moderation zu nehmenden Rücksicht — mit Ordnungsstrafen geahndet
werden.
4) Seviel die Belohnung betrifft, so bleibt cs zwar bei der bestebenden Vorschrift, daß
das Deservit hauptsächlich nach vem innern Gehalt der Arbeit zu bemessen sey; man
wird jedoch bei der als Anhaltspunkt dienenden Bogenzahl in der Regel für den
Bogen statt der bisherigen Anrechnung von 1 fl. künftig 1 fl. 30 kr. passiren lassen.
5) Als Abschriftgebühr passirt für das nach der obigen Vorschrift geschriebene Blatt
6 kr.
6) Gegenwärtige Anordnung tritt mit dem 1. Mai d. J. in Vollzug.
Stuttgart den 17. März 1854.
Harpprecht.
8) Des Departements des Innern.
Des Ministeriums des Innern.
Verfügung, betreffend die Gesuche von Angestellten des Departements des Innern
um Dienststellen anderer Departements.
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachungen vom 25. Juli 1823 und 20. August
1828 (Reg. Blatt S. 578 und 709), betreffend die Form und Erfordernisse der Dienst-
anstellungs-, Versetzungs= und Beförderungs-Gesuche wird den bier gegebenen Vorschriften
die weltere beigefügt, daß Gesuche von Angestellten des Departements des Innern um
Dienststellen anderer Departements bei dem Ministerium und zwar unmittelbar von
den Angestellten desselben, durch die betreffenden Mittelstellen von den bei die-
sen und unter diesen Angestellten einzureichen sind, welches diese Gesuche dem der nach-
gesuchten Stelle vorgesetzten Ministerium mittheilen wird.
Stuttgart den 28. März 1854. Linden.