Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1854. (31)

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besondere jede Bereitung eines eingedickten zuckerhaltigen Saftes aus Runkelrüben oder 
anderen zuckerhaltigen Rüben, wie ste hier und da in ländlichen Haushaltungen vorkommt, 
gleichviel ob der gewonnene Zuckersaft in der betreffenden Haushaltung verbraucht, oder ob 
er verkauft wird, als eine steuerpflichtige Erzeugung von Rübenzucker anzusehen, und es 
greifen daher hinsichtlich einer solchen Verwendung von Rüben zur Zuckerbereitung die Be- 
stimmungen der K. Verordnung vom 25. Juli 1846 Platz. 
Zur Verbinderung von Zuwiderhandlungen wird hierauf, unter besonderer Hinweisung 
auf die Vorschristen in §. 8 und folgende der ebengedachten Verordnung und auf den Nach- 
trag zum Zollstrafgesetz vom 20. August 1849 (Reg. Blatt S. 479) aufmerksam gemacht. 
Stuttgart den 31. März 1854. 
Knapp. 
Berichtigungen. 
In der Verfügung des Ministeriums des Innern vom 10. Februar 1854, Regierungsblatt 
Nro. 4, Seite 23, soll es statt „Instruktion vom 1. Oktober 1849“ heißen: „Instruktion vom 
8. September 1849“. 
In der Nummer 43 des Regierungêblatts von 1853, S. 507, ist auf der zweiten Linie von 
unten statt: „Horb, Oberamtsstadt und Cameralamt Sulz“ zu lesen: „Horb, Oberamtsstadt und 
Camerglamts-Sitz.“ 
##re#ucu#s###s#u#sb#s##ss 
Den 18. März sind die Straf-Erkenntnisse vom 4ten Quartal 1853, und den 6. Aprit 
das Register derselben vom Jahrgang 1853 ausgegeben worden. 
Gedruckt bei G. Hasselbrink.
	        
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