Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1854. (31)

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b) Bekanntmachung in Betreff des Waarenverkehrs zwischen den Zollvereinsstaaten und Oesterreich 
mittelst des Bodensees. 
In Gemäsbeit einer bei den Verhandlungen über den Vollzug des Hanvdels= und Zoll- 
vertrages mit dem Kaiserstaate Oesterreich vom 19. Februar 1853 (Reg. Blatt S. 313) 
binfichtlich des Waaren-Uebergangs mittelst des Bodensees getroffenen Verständigung wird 
mit höchster Genehmigung Seiner Königlichen Majestät Folgendes zur Nachachtung 
bekannt gemacht: 
1) Der Verkehr zwischen den veutschen Zollvereinsstaaten einerseits und Oesterreich 
sammt den mit dessen Zollgebiete vereinten Staaten andererseits über den Boden- 
see, ohne Berührung eines in dem Vertrage nicht begriffenen Landgebietes, wird 
in Absicht auf die durch den genannten Vertrag zugesicherten gegenseitigen Zoll- 
begünstigungen dem unmittelbaren Verkehre über die gemeinschaftlichen Grenzen bei- 
der Zollgebiete (Art. 3, 5, 6 und 7 des Vertrages) unter der Bedingung gleichge- 
stellt, daß eine gegenseitige, gegen Austausch sichernde Ueberweisung der Waaren- 
sendungen, für welche diese Zollbegünstigungen in Anspruch genommen werden, 
stattfinde. 
2)) Diese Verabredung tritt mit dem 15. d. M. in Vollzug und wird über das dabei 
zu beobachtende Verfahren den Zollbehörden demnächst die nähere Anweisung zu- 
gehen. 
Stuttgart den 12. Mai 1854. 
Knapp. 
ed————————— — 
  
Gedruckt hel G. Hasselbrink.
	        
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