Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1854. (31)

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1) Wenn sich bei der den Ortesteuer-Commissionen und Cameralämtern nach der Ver- 
fügung vom 10. Juni 1853 (Reg. Blatt S. 171) obliegenden Prüfung der jährlichen Fassio- 
nen des Capital-, Renten-, Dienst= und Berufs-Einkommens Anstände ergeben, so haben 
diese Steuerbehörden zunächst nach Art. 8 des Gesetzes vom 19. September 1852 (Reg. Blatt 
S. 236) von den Steuer-, beziehungsweise Fassionspflichtigen, den Ortsbehörden, Diensther- 
ren u. s. w. Auskunft und Aeußerung zu verlangen. 
2) die gleiche Einleitung (Ziff. 1) zu wiederholter Prüfung einzelner Fasstonen steht 
den Oberämtern und Cameralämtern bezüglich derjenigen Anstände zu, welche bei einzelnen 
Fassionen aus anderem Anlaß, z. B. durch Anzeigen der Ortssteuer-Commisstonen oder ein- 
zelner Mitglieder derselben, der Ortssteuerbeamten und der Steueraufseher, zu ihrer Kennt- 
niß kommen. 
3) Wenn die erpobenen Anstände hiedurch (Ziff. 1, 2) nicht genügend aufgeklärt werden 
können, so sind nach dem angeführten Art. 8 die Steuerbehörden ermächtigt und verpflichtet, 
zu näherer Prüfung dieser Anstände von den Rechnungen der unter öffentlicher Aufsicht 
stehenden Verwaltungen und Pflegschaften, von den Unterpfands= und Theilungsakten Ein- 
sicht zu nehmen. 
4) Zu vieser Einsichtsnahme (Ziff. 3) sind neben den höheren Steuerbehörden die 
Oberämter und Cameralämter ermächtigt und verpflichtet, welch' letztere hiermit während der 
Dauer der je mit dem Anfang des Etatsjahrs beginnenden und mit Vollendung der jährlichen 
Aufnahme sich schließenden Funktionen der Ortssteuer-Commissionen (Verfügung vom 10. Juni 
1853, 8. Pff. Reg. Blatt S. 177) auch diese Commissionen beauftragen können. 
5) Die Oberämter und Cameralämter haben, wenn sie sich veranlaßt sehen, von jenen 
Rechnungen und Akten (Ziff. 3) Einsicht zu nehmen oder nehmen zu lassen, mit dem geeig- 
neten Ansinnen an die zuständigen Gerichts= und Verwaltungs-, beziehungsweise Ortsbehör- 
den sich zu wenden, welche hiermit angewiesen werden, einem solchen Anfinnen unverweilt zu 
entsprechen. 
6) Die Ortssteuerbeamten und Steueraufseher, welchen nach Maaßgabe ihrer Dienst- 
anweisung Nachforschung nach etwaigen Verfehlungen gegen das Einkommenssteuergesetz obliegt, 
find zu Einsichtnahme von jenen Rechnungen und Akten (Ziff. 3) nicht ermächtigt, und find 
die betreffenden Behörden nicht verpflichtet, ihnen zu diesem Zweck aus solchen Auskunft 
zu ertheilen.
	        
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