Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1854. (31)

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temberg und Baden auf Grund der Vereins-Zollordnung bestehen, folgenden wesentlichen 
Inhaltes erlassen: 
1) Längs der österreichischen Grenze dürfen auf dem Bodensee beladene Fahrzeuge in 
einer, nicht zu einem erlaubten und als solchem kenntlich bezeichneten Landungsplatze 
führenden Richtung dem Ufer auf einc weniger als fünfzig Fuß betragende Entfer- 
nung sich ohne besondere Erlaubniß des nächsten Zollamtes nicht nähern. 
Uebertretungen dieses Verbotes werden nach den Bestimmungen des Steasgesetzes 
über Gefällsübertretungen als Versuch des Schleichhandels angesehen und geahndet 
werden. 
Ausgenommen von dem hier festgesetzten Verbote find: 
a) unverdeckte Nachen (Kähne), welche unbedingt zollfreie Gegenstände im unverpack- 
ten Zustande (levig) geladen haben; 
Fahrzeuge, welche durch Elementarunfälle oder durch die Uebermacht eines anderen. 
zfälligen Ereignisses gezwungen sind, sich dem österreichischen Ufer des Vodensees 
auf eine geringere als die oben bestimmte Entfernung zu nähern. Der Raum, 
auf welchen das vorstehende Verbot sich erstreckt, wird allgemein kenntlich bezeich- 
net und kundgemacht, und hierbei dort, wo die Beschaffenheit des Fahrwassers 
eine gröhere Annäherung erforderlich macht, auf vie ortlichen Verhältnisse Rückficht 
genommen werden. 
2) Ein= und Ausladungen — selbst von Gegenständen, welche ganz zollfrei sind und 
auch auf den erlaubten Landungsplätzen — dürfen nur nach vorgängiger Anmel- 
dung stattfinden. 
II. Die Grenzaufsichts-Bediensteten Oesterreichs einerseits und der an den Bovensee 
grenzenden Zollvereinsstaaten andererseits werden angewiesen werden, die Befolgung der zur 
Verhinderung des Schleichhandels am Bodensee beiderseits getroffenen Bestimmungen auch 
für das andere Gebiet zu überwachen. 
III. Zu diesem Zwecke werden die beiderseitigen Aufsichtsbediensteten nicht allein bei 
Wahrnehmung ihres Dienstes am eigenen Ufer die Bewegung der ihnen verdächtig scheinen- 
den Fahrzeuge auch gegen das anderseitige Gebiet hin beobachten, sondern dieselben auch mit. 
Benützung ihrer Wachtschiffe, soweit als es thunlich und erforderlich ist, verfolgen, um sich 
über die Richtung und das Ziel ihrer Bewegung zu vergewissern. 
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