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temberg und Baden auf Grund der Vereins-Zollordnung bestehen, folgenden wesentlichen
Inhaltes erlassen:
1) Längs der österreichischen Grenze dürfen auf dem Bodensee beladene Fahrzeuge in
einer, nicht zu einem erlaubten und als solchem kenntlich bezeichneten Landungsplatze
führenden Richtung dem Ufer auf einc weniger als fünfzig Fuß betragende Entfer-
nung sich ohne besondere Erlaubniß des nächsten Zollamtes nicht nähern.
Uebertretungen dieses Verbotes werden nach den Bestimmungen des Steasgesetzes
über Gefällsübertretungen als Versuch des Schleichhandels angesehen und geahndet
werden.
Ausgenommen von dem hier festgesetzten Verbote find:
a) unverdeckte Nachen (Kähne), welche unbedingt zollfreie Gegenstände im unverpack-
ten Zustande (levig) geladen haben;
Fahrzeuge, welche durch Elementarunfälle oder durch die Uebermacht eines anderen.
zfälligen Ereignisses gezwungen sind, sich dem österreichischen Ufer des Vodensees
auf eine geringere als die oben bestimmte Entfernung zu nähern. Der Raum,
auf welchen das vorstehende Verbot sich erstreckt, wird allgemein kenntlich bezeich-
net und kundgemacht, und hierbei dort, wo die Beschaffenheit des Fahrwassers
eine gröhere Annäherung erforderlich macht, auf vie ortlichen Verhältnisse Rückficht
genommen werden.
2) Ein= und Ausladungen — selbst von Gegenständen, welche ganz zollfrei sind und
auch auf den erlaubten Landungsplätzen — dürfen nur nach vorgängiger Anmel-
dung stattfinden.
II. Die Grenzaufsichts-Bediensteten Oesterreichs einerseits und der an den Bovensee
grenzenden Zollvereinsstaaten andererseits werden angewiesen werden, die Befolgung der zur
Verhinderung des Schleichhandels am Bodensee beiderseits getroffenen Bestimmungen auch
für das andere Gebiet zu überwachen.
III. Zu diesem Zwecke werden die beiderseitigen Aufsichtsbediensteten nicht allein bei
Wahrnehmung ihres Dienstes am eigenen Ufer die Bewegung der ihnen verdächtig scheinen-
den Fahrzeuge auch gegen das anderseitige Gebiet hin beobachten, sondern dieselben auch mit.
Benützung ihrer Wachtschiffe, soweit als es thunlich und erforderlich ist, verfolgen, um sich
über die Richtung und das Ziel ihrer Bewegung zu vergewissern.
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