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b) Verfügung, betreffend die Handhabung der Polizei auf der Grenze gegen das Großherzog=
thum Hessen.
Zu wirksamerer Handhabung der Pollzei auf der Grenze gegen das Großberzogthum
Hessen ist mit Genehmigung Seiner Königlichen Majestät mit der Großberzog=
lich Hessischen Regierung nachstehende Uebereinkunft getroffen und mittelst ausgewechselter.
Ministerial-Erklärungen vollzogen worden:
Art. 1.
Den Königlich Württembergischen und den Großberzoglich Hessischen Sicherheits-
organen ist gestattet, im Grenzgebiete des andern Staates bezüglich sicherheitsgefährlicher
oder verfolgter Individuen gegenseitig Erkundigungen einzuziehen und wenn hierdurch eine
spezielle Veranlassung gegeben wird, die Spuren derselben weiter zu verfolgen. Diese
Sicherheitsorgane sind jedvoch verbunden, der nächsten Sicherheitsbehörde des Auslandes.
dem Gemeindevorsteher oder dem zur polizeilichen Einschreitung berufenen Organe ven
Sachverhalt sogleich mündlich mitzutheilen und dieselbe zur Unterstützung der ferneren
entsprechenden Amtshandlung aufzufordern.
Art. 2.
Wenn die Sicherheitsorgane des einen Staates die in den andern geflüchteten Ver-
brecher oder die zur Arretirung signalifirten Personen bei der durch Art. 1 gestatteten
Nachforschung erreichen, so sind sie ermächtigt, den Verbrecher festzuhalten; find jedoch ver-
pflichtet, denselben vor die nächste Polizeibehörde des Staates, in dessen Gebiet die Fest-
nahme des Verbrechers erfolgte, zu führen.
Art. 3.
Auf Verlangen einer Polizelbehörde des einen der beiden Staaten find die Sicher-
beitsorgane des andern befugt, nicht blos bei Elementar-Ereignissen, sondern im Interesse
der Sicherheit überhaupt in dem Grenzgebiet des Staates der requirirenden Behörde
vienstliche Funktlonen, jedoch nur nach den Anordnungen der leitenden Polizeibehörde
zu übernehmen.