Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1854. (31)

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Art. 4. 
In dringenden Fällen sind die Sicherheitsorgane beider Staaten ermächtigt, den 
Grenzpolizelbehörden des andern Gebiets mündliche, die öffentliche Sicherheit betref- 
fende Rapporte zu erstatten. 
Art. 5. 
Den Einladungen der Grenzbehörden des einen Staates zur Vornahme gemeinschaft- 
licher Sicherheitsstreifen ist von den Grenzbehörden des andern bereitwillig entgegenzukom- 
men und dabei ver Uebertritt der Sicherheitsorgane in das Grenzgebiet des andern Staa- 
tes nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen gestattet. 
Art. 6. 
Eine Haussuchung auf fremdem Gebiete vorzunehmen, ist keinem Sicherheitsorgane 
erlaubt; dieses ist vielmehr verbunden, zur Erreichung des Zweckes die Lokalpolizei in An- 
spruch zu nehmen, welche biebei nach den in dem betreffenden Staate überhaupt gelten- 
den Vorschriften sich zu richten hat. 
Art. 7. 
Jedes Sicherheitsorgan hat sich die Ueberschreitung des fremden Gebietes und deren 
Erfolg von der Lokalpolizelbehörde des auswärtigen Staates bestätigen zu lassen. 
Auch wird in den Fällen der Art. 1, 2 und 6 vorausgesetzt, daß der im fremden 
Gebiete auftretende Offiziant, wofern ihn nicht schon seine Dienstkleidung kenntlich macht, 
zu seiner Legitimation mit einem schriftlichen Vorweise versehen seyn müsse. 
Art. 8. 
Die zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit aufgestellten Personen haben auch 
bei ihren in Gemäßheit der gegenwärtigen Uebereinkunft jenseits der Grenze vorzu- 
nehmenden Handlungen sich im Allgemeinen und vorbehältlich der in Art. 3 gemachten 
Ausnahme nach den Bestimmungen der ihnen von ihrer Behörde gegebenen Dienst- 
vorschriften zu achten und find für deren Beobachtung nur ver eigenen Regierung ver- 
antwortlich.
	        
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